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die gewähnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die
T
ra.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara.
Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren noͤthigen Um-
schließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dergl.) werden bei
Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig
Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt
seyn moͤchten.
b. Die Zoͤlle werden vom Brutto-Gewicht erhoben:
1) von allen verpackt transicirenden Gegenständen;
2) von den im Lande verbleidenden, wenn die Abgabe einen Thaler
vom Preußischen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom ZFoll-
Centner nicht übersteigk;
3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Thara im
Tarif ausdrücklich festgesetzt ist.
. Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung
der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das
Netto-Gewicht der Verzollung zu Grund gelegt.
d. Bei Bestimmung dieses Netto-Gewicht ist Folgendes zu beobachten.
1) In der Regel wird die Vergütung für Thara nach den im Joll-
Tarif bestimmten Süzzen berechnet.
2)) Gehen Waaren, für welche eine Thara-Vergütung zugestanden
ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von
Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein,
so können 4 Pfund vom Preußischen und 315 Pfund vom Zoll-
Centner für Thara gerechnet werden.
Unter den im Tarif ausgeführten Ballen wird in der Regel
eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeich-
neken Material verstanden. Auf einfache Emballage ist die Thara
für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Ma-
terigl nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als
bei Säcken ins Gewicht fällt.
3) Es ist der Wahl des gollpflichtigen äberlassen, ob er bei Gegen-
ständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewicht statrfindee,
Jahrgang 1836. (No. 1747.) Un den