Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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die gewähnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die 
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ra. 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara. 
Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren noͤthigen Um- 
schließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dergl.) werden bei 
Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig 
Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt 
seyn moͤchten. 
b. Die Zoͤlle werden vom Brutto-Gewicht erhoben: 
1) von allen verpackt transicirenden Gegenständen; 
2) von den im Lande verbleidenden, wenn die Abgabe einen Thaler 
vom Preußischen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom ZFoll- 
Centner nicht übersteigk; 
3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Thara im 
Tarif ausdrücklich festgesetzt ist. 
. Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung 
der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das 
Netto-Gewicht der Verzollung zu Grund gelegt. 
d. Bei Bestimmung dieses Netto-Gewicht ist Folgendes zu beobachten. 
1) In der Regel wird die Vergütung für Thara nach den im Joll- 
Tarif bestimmten Süzzen berechnet. 
2)) Gehen Waaren, für welche eine Thara-Vergütung zugestanden 
ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von 
Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein, 
so können 4 Pfund vom Preußischen und 315 Pfund vom Zoll- 
Centner für Thara gerechnet werden. 
Unter den im Tarif ausgeführten Ballen wird in der Regel 
eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeich- 
neken Material verstanden. Auf einfache Emballage ist die Thara 
für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Ma- 
terigl nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als 
bei Säcken ins Gewicht fällt. 
3) Es ist der Wahl des gollpflichtigen äberlassen, ob er bei Gegen- 
ständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewicht statrfindee, 
Jahrgang 1836. (No. 1747.) Un den
	        
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