den Thara-Tarif gelten — oder das Netto-Gewicht, entweder
durch Verwiegung der Waaren ohne die Thara oder der letzte-
ren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-
Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil
ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung die-
selbe ist, wird die Thara nach dem Tarif berechnet und der Zoll-
pflichtige hat kein Widerspruchs-Recht gegen Anwendung des-
selben. «
4) In Fällen, wo eine, von der gewöhnlichen abweichende Verpak-
kungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in
dem Tarif angenommenen Thara-Satze bemerkbar wird, ist auch
die Zollbehörde besugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu
lassen.
e. Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Ab-
theilung Abschnitt IV.) geringere Zollsätze statt fnden, kann, wie auch
wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vor-
behalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastrhieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner,
zweispännigen Fuhrwerks zu vierundzwanzig Centner,
und für sedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
4) Bei den aus gemischten Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der
Deklaration jedes darin vorhandene Material genannt werden, insofern
dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört. Besteht eine solche Waare
aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus
Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genüge die Deklaration als halbsei-
dene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten,
Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll-
Klassifkation außer Betrach.
5) Sind in cinem und demselben Ballen (Faß, Kiste u. s. w.) Waaren
zusammengepackt, welche nicht gleich belastet sind, so muß bei der Dekla-
ration zugleich die Menge von einer jeden Waarengattung, welche der
Ballen