Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Ballen enthaͤlt, nach ihrem Netto-Gewicht angemerkt werden, widrigen- 
falls entweder der Inhaber des Ballens rc. beim Grenz-Zollamte, Behufs 
der speziellen Revision, auspacken muß, oder von dem ganzen Gewicht 
des Ballens ꝛc. der Abgabensatz erhoben werden soll, welcher von der 
am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn 
die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässi- 
g9en Verschluß gestattet. Auch soll die Deklaration der in der zweiten 
Abtheilung Nr. 3e. 10. Ge.3. 10e. 127. 19b. 274. 31e. 33b. 35b. 38s. 40e. 
und 437. benannten Waaren als Kurze Waaren nicht die Verzollung 
derselben nach dem höhern Tarifsatze für Kurze Waare zur Folge haben, 
sondern die Abgabenerhebung nach dem Redvistonsbefunde geschehen, wenn 
der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt. 
6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt wer- 
den, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der 
Niederlage erhoben. 
b) Sosern dieselben zum unmirtelbaren Durchgang deklarirt werden, er- 
folgt die Encrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim 
Elngangsamte, wo nicht aus artlichen Rücksichten Ausnahmen ange- 
ordnec, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhe- 
bungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden. 
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als 
die allgemeine Eingangsabgabe (1 Thaler vom Preußischen oder 50 
Kreuzer vom Soll-Centner) und nach der dritten Abtheilung beim 
Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Ein- 
gangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenom- 
men, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich beim 
Einhangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie 
bei b 
7) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender 
Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-goll= oder 
Haupt-Steueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adres- 
sirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von co#t Grenzämtern dort- 
(No. 1747.) Un hin
	        
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