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hin abgelassen und es können daselbst die Gesälle davon entrichtet werden.
An solchen Orten, wo Niederlagen beßundlich sind, erfolgt sodann die Ge-
sälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aqus der Niederlage entnom-
men werden sollen.
8) 2) Bei Neben-Jolldmeer erster Klasse können Gegenstände, von welchen
die Gesälle nicht über fünf Thaler vom Preußischen oder nicht über
neun Gulden vom Zoll-Centner betragen, in unbeschränkter Menge
eingehen.
Höher belegte Gegensiände dürfen nur dann über solche Aemter
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal ein-
gehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern oder acht und
achtzig Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Neben-Zolldmter erster Klasse ohne
Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
b) Bei Nebenzollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter
Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringern Süätzen als sechs Thaler vom
Preußischen oder zehn Gulden vom Zoll-Centner belegt sind, und Vieh
dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt wer-
den, von welchen die Gesälle für die ganze Waarenladung oder den
ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder achtzehn
Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in
Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben-
Aemter zulässsg, mit der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in
einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von
zehn Thalern oder achtzehn Gulden nicht übersteigen dürfen.
« Den Ausfuhrzoll koͤnnen Nebenzollaͤmter zweiter Klasse bis zum
Betrage von zehn Thalern oder achtzehn Gulden erheben.
c) Insoweit Nebenzollaͤmter von der betreffenden obersten Finanzbehoͤrde
erweiterte Abfertigungsbefugniß erhalten, werden daruͤber geeignete Be-
kanntmachungen ergehen.
Die Gefälle muͤssen bei den Nebenzollaͤmtern sogleich erlegt wer-
den, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ercheilung von Be-
gleitscheinen ermachtiget werden. 54 Es
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