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8. 6.
Zur Einsicht der Untersuchungs-Akten im Dienstlokale wird den Ver-
hedigern ein Termin angesetzt, in welchem dieselben bei Vermeidung der per-
stulichen Vorführung sich einfnden müssen.
C. 7.
Die Wertheidiger haben die Vertheidigungsgründe in einem gleichfalls
bei WVermeidung der persönlichen Vorführung zu beobachtenden Termine mönd-
lich zum Protokolle vorzutragen; es steht ihnen jedoch frei, eine Vertheidigunge-
Schrift vorher einzureichen.
8. 8.
Die Untersuchungs-Kommission faßt gegen diejenigen Angeschuldigten,
welche hoͤchstens eine einjaͤhrige Freiheitsstrafe nebst koͤrperlicher Zuͤchtigung ver-
wirki haben, das Erkenntniß ab. — Mit der Abfassung des Erkenntnisfes ist, in
der Regel, abgesondert gegen jeden Angeschuldigten zu verfahren, sobald die
Untersuchung gegen ihn spruchreif instruirt ist.
Der Polizeibehörde verbleibt jedoch die ihr im §. 13. Abschnitt 1. der
Verordnung vom 30sten Dezember 1798. beigelegte Strafbefugniß.
6. 9.
Wei Einsendung der Akken an das Obergericht zur Fällung des Urtheils
gegen die übrigen Angeschuldigten hat die Kommissso= einen vollsländigen Be-
richt über die Untersuchung zu erstatten, welcher, außer ciner allgemeinen Dar-
stellung des Herganges der Sache, bei einem jeden Angeschuldigten eine Zusam-
menstellung der ihnen zur Last gelegten Handlungen und des Ergebnisses der
Ermittelungen, sowie ein Gutachten hinsichtlich seiner Schuld und der anzuwen-
denden Strafe enthalten muß.
.10.
Es wird bei dem Obergerichte nur ein Referent ernannt, welcher den
Vortrag als Korrelation zu dem im 8. 9. erwaͤhnten Berichte erstatten kann.
Bei der Abfassung des Erkenntnisses ist jederzeit der Vorsitzende der Untersu—-
chungs-Kommission zuzuziehen; demselben steht aber, insofern er nicht Mitglied
des Obergerichts ist, keine Stimme zu. ur
Das Rechtsmittel der weitern Vertheidigung muf bei erlust desselben
binnen zehn Tagen nach Publikation des Erkenntnisses eingelegt werden; eine
Zulassung desselben nach Ablauf dieser Erist findet nicht start.
« §.12«
Die Vertheidiger muͤssen zur Publikation des Erkenntnisses zugezogen
werden; sind sie aber an dem Orte, wo die Publikation ersolgt, nicht anwesend,
"5 hat das Obergericht ihnen gleich bei Absendung des Erkennenisses zur Publi-
ation Auszüge aus der Erkenntnißsormel mitzutheilen, nach deren Empfang see
ihre Ansicht wegen Einlegung des Rechtsmittels dem Angeschuldigten sofort zu
eröffnen verpflichtet sind.
. 13.
Bei dem Verfahren in zweiter Instanz kommen auch die Vorschriften
der ##. 4. 5. 6. 7. und 9. zur Anwendung; die Instruktion des Rechtömittels
er-