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erfolgt gleichfalls durch die für die erste Instanz angeordnete Untersichungs,
Kommission.
Z 4 C. 14.
Das Erkenntniß ist nach Beschreitung der Rechtskraft in Ansehung der-
senigen Angeschuldigten, welche zu einer Serafe verurtheilt worden sind, öffene
lich bekannt zu machen.
4. 15.
So weit nicht vorstehend eine Aenderung getroffen ist, verbleibt es bel
den Vorschriften der Verordnung vom 30sten Dezember 1798. Abschnitt 1.
13— 15. und der Kriminalordnung. .
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 30sten September 1836.
¶. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kampt.
Mühler. Ancillon. 3###GG, Schöler. v. Rochow.
v. Nagler. Graf v. Alvensleben.
(No. 1749.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 30sten September 18236., bekreffend den Nang
und die Unlform, sowie die Auskellung der Direktoren bei denjenigen Un-
tergerichten, welche mic wenigstens fünf Richtern besetze sind.
A. den in Ihrem Berichte vom 29sten v. M. angeführten Gründen setze
Ich nach Ihrem Antrage fest, daß, autßer den Direktoren der Untergerichte in
größern, über 10,000 Einwohner enthaltenden Städten, auch, ohne Rücksscht auf
die Zahl der Einwohner am Orte des Gerichts, die Direktoren derjenigen Un-
tergerichte, welche mit wenigstens fünf Richtern besetzt sind, den Rang der Ober-
bandesgerichtsräthe haben und die Unisormm derselben 5. tragen befügt seyn 4%
len. In Folge dessen bestimme Ich zugleich, daß die Vorschrift des organischen
Gesetzes vom 27sten Oktober 1810., nach welcher zur Anstellung der Justiz-
Dirigenten in den größern Städten Meine unmittelbare Genehmigung erfor-
derlich it, auf die vorbezeichneten Direktoren der mit wenigstens fünf Kuchlern
besetzten Untergerichte angewendet werden soll. 1“
Berlin, den 30sten September 1836.
n. Friedrich Wilhelm.
den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 17 (No. 1750.)