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(No. 1750.) Allerböchste Kabineksorber vom 3ten Oktober 1886., betreffenb bie Ausdehnung
ber Orber vom 12ken August 1834.) wegen Nichteinrückung der Sub-
bhastationspatente in die Intelligenzblätter, auf die Gerichte des Erfurtschen
Reglerungsbezirks.
A den in Ihrem Berichte vom öten v. M. angeführten Gründen und nach
Ihrem Antrage erkläre Ich, daß Meine Order vom 12cen August 1834., nach
welcher es der Bekanntmachung der Subhastationspatente durch die Intelligenz-
Blatter nicht bedarf, wenn in dem Regierungsbezirke, worin das subhastirende
Gericht seinen Sitz hat, keine Intelligenzblatter erscheinen, auch auf die den Ober-
Landesgerichten zu Naumburg und Halberstadt untergeordneten Gerichte, die ih-
ren Sitz im Erfurtschen Regierungsbezirk haben, Anwendung findet, und es hier-
nach der in 95. 7. 8. der e vohaßackansordnung vorgeschriebenen Einrückung der
von diesen Gerichken erlassenen Subhastationspatente in die Intelligenzbläkter
nicht bedarf. Ich überlasse Ihnen, die betheiligten Gerichte diesem gemäß mie
der erforderlichen Anweisung zu versehen.
Berlin, den 3ten Oktober 1836.
1 Friedrich Wilhelm.
n
den Staats- und Justizminister Muͤhler.
(No. 1751.) Allerhochste Kabinetsorber vom 23sten Oktober 1836., betreffend ben Erlaß
dber herkoͤmmlichen Prinzessinnen-Steuer bei der stattgefundenen Vermäh=
lung der Prinzessin Elisabeth Koͤniglichen Hoheit.
D. Ich beschlossen habe, bei der Vermählung Meiner Nichte, der Prinzessin
Elisabech Königlichen Hoheit, aus landesvaterlichem Wohlwollen, Meinen ge-
treuen Unterthanen die herkömmliche Prinzessinnen-Steuer, mit Vorbehalt des
Rechts in künftigen Fällen, zu erlassen, so mache Ich solches dem Staatsmini-
Hereiamn mit der Anweisung bekannt, diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zu
publiziren.
Berlin, den 23sten Okcober 1836.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.