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dlä. 30. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich fuͤr jedes
versicherte Gebaͤude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit,
Lage und Benutzung und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefähr-
lichkeit gehört. Es sollen nemlich in der Provinzial-Feuer--Versicherungs-So-
zietät der Rhein-Provinz, zundchst nach der Beschaffenheit der Gebude sieben
Klassen stattfinden, und es gehören: "
zur ersten Klasse: Massive Gebaude mit Dachbedeckung von Ziegeln,
Schiefern oder Metall;
zur zweiten Klasse: Gebdude in Piseebau, dergl. von getrockneten
Lehmsteinen, ohne Fachwerk; dergleichen in Fachwerk mit Steinen
ausgemauert; Bedachung wie bei der ersten Klasse;
zur dritten Klasse: Gebdude in Fachwerk, mit übergipsten oder über-
kalkten oder auch mit Schiefer bedeckten Wellerwänden (mit durch-
flochtenem Holz oder Lehm ausgereihet oder ausgestackt) und Ge-
bdude in Fachwerk mit getrockneten Lehmsteinen ausgemauert; mit
Bedachung der ersten Klasse;
zur vierten Klasse: Massive Gebdude mit Holz (Dachschindeln) oder
Leinwand gedeckt; Gebdude in der Bauart zweiter und dritter
Klasse, theilweise mit Holz oder Leinwand, und theilweise mit Zie-
geln, Schiefern oder Metall gedeckt;
zur fünften Klasse: Gebude von Holz, oder von Holz und Lehm,
mit Dchern wie bei der ersten Klasse; Gebdude in der Bauark
zweiter und dritter Klasse, mit Holz oder Leinwand gedeckt;
masstve Gebdude mit Stroh gedeckt;
zur sechsten Klasse: Gebäude von der Bauart der zweitken und drit-
ten Klasse, mit Strohdächern;
zur siebenten Klasse: Gebdude von Holz oder von Holz und Lehm
mit Strohdächern.
Jede dieser Klasse zerfällt aber noch in zwei Unter-Abtheilungen A. und
B., so daß in jeder Klasse die bezeichneten Gebäude unter B. nur dann zu stehen
kommen, wenn die Feuergefährlichkeit ihrer besonderen Lage oder Benutzung das
gewöhnliche Maaß übersteigt.
4 31. Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Dersicherung an-
gemeldetes Gebaude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Burgemeisters
(welchem eventuell der Kreislandrath seine Bemerkungen beifügen kann, 66. 73.
und 74.) die Provinzial-Feuer-Sozietät zu bestimmen. Der Börgemeister hat
dem Eigenthümer das Resultat seines Gurachtens sogleich, damit der letztere,
wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzial-Direktion, vor deren
Entscheidung ndher ausführen könne, hiernächst aber auch die Enrscheidung der
Provinzial-Direktion bekannt zu machen. .
Bei dieser Begutcachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Ge-
bäude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa diese wider Ver-
muthen über irgend einen wesentlichen Umstand nicht hinlängliche Auskunft gäbe,
so kann solche von dem Eigenchümer selbst, oder von dem Burgemeister, oder
sonst nach Gucfinden auf dem kürzesten Weg erfordert werden. 32