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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 22.
(No. 1762.) Allerhöchtke Kablnetsorber vom 126en November 1836.) betreffend den Ver-
lust der auf den Milicair-Pensionsfonds angewiesenen Pensionen der Offi-
Flere und Milicairbeamten.
D. Meine Order vom 2lsten Mai 1825., die Penstonirung der Beamten
und die gerichtliche Entscheidung über den zeitigen oder gänzlichen Verlust der
Pension betreffend, sich nur auf solche Beamte bezieht, welche ihre Pension aus
dem Civil-Pensionsfonds erheben, es aber nothwendig erscheint, diesenigen Grund=
sätze gleichfalls gesetzlich auszusprechen, welche von den Gerichten wegen Aberken-
nung oder Aussetzung der auf den Militair-Pensionsfonds angewiesenen Pensto-
nen der Offziere und Militairbeamten zu befolgen sind, so bestimme Ich we-
gen dieser Militair-Pensionen:
1) Wenn der Pensionair zu einer Kriminalstrafe wegen Pergehen
verurtheilt wird, welche während seiner Dienstzeit verübt worden sind, und, wenn
sie damals zur Sprache gekommen wären, die Kassarion desselben zur Fotge ge-
habt haben würden, so ist in dem Seraferkenntnisse der gänzliche Verlust der
Penston auszusprechen.
2) Wenn der Pensionair im Pensionsstande ein gemeines Vergehen ver-
übt, wofür er im Dienst die Kassation verwirkt ha#tte, so ist auf den Verlust
der Pension, nach der Größe des Vergehens, für immer oder für die Dauer
der Strase, zu erkennen.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesectzsammlung zur öffentlichen.
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 126en November 1836.
Friedrich Wilhelm.
An die Minister der Justiz und des Krieges.
(Ne. 1#62 —1763.) Jahrgang 1836 Ada No. 1763)
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Dezember 1836.)