Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

(No. 1763.) Allerhöchste Kabineksorber vom öten Dezember 1636., betreffend bie Einziehung 
der Bank= und Seehanblungs-Kassenscheine, so wie der Pommerschen 
Bankscheine zu Fünf Thaler, uob deren Ersatz durch Kassen-Anweisungen 
zu 5 Rithlr., 100 Rehlr. und 500 Rehlr. 
Dnit das mit Meiner Genehmigung cirkulirende Papiergeld fuͤr den gan- 
zen Umfang der Monarchie nach einem gleichmaͤßigen Plane angefertigt werde 
und einer gleichen Beaufsichtigung in Betreff der Verfaͤlschungen unterliege, habe 
Ich nach dem Antrage des Staatsministeriums angeordnet, daß die von der 
Bank und Sechandlung bisher ausgegebenen Kassenscheine eingezogen und zur 
Erleichterung des Geldverkehrs, statt derselben, Kassen-Anweisungen zum Betrage 
von drei Millionen Thaler für die Bank und von zwei Millionen Thaler für 
die Seehandlung, die eine Hälfte in Apoints zu 100 Thaler, die andere Hälfte 
in Apoints zu 500 Thaler, gegen Niederlegung eines gleichen Betrages von 
Staats-Schuldscheinen nach dem Mennwerthe bei der Hauptverwattung der 
Socaatsschulden, ausgegeben, in gleicher Art auch die nach 96. 7. und 10. des 
Statuts der ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern vom 23sten Januar 1833. 
(Gesetzsammlung Seite 5.), gegen unterpfändliche Niederlegung von 500,000 
Thaler in Staats-Schuldscheinen nach dem Neunwerthe bei der General-Staats- 
Kasse in Cirkulation verbliebenen 500,000 Thaler in Pommerschen Bankschei- 
nen zu Fünf Thaler, durch die gleiche Summe von Kassen-Anweisungen zu Fünf 
Thaler ersetzt werden sollen. Demgemäß beauftrage Ich die Hauptverwaltung 
der Staatsschulden, unverzüglich mit der Anfertigung der hiernach erforderlichen 
Kassen-Anweisungen zu 100 Thaler und 500 Thaler, so wie des Mehrbedarfs 
an Kassen-Anweisungen zu 5 Thaler vorzugehen. Die Ablieferung dieser Kassen- 
Anweisungen zu 100 Thaler und 500 Thaler an die Bank und Seehandlung, 
welche nach Empfangnahme derselben keine Kassenscheine fernerhin in Umlauf 
bringen werden, geschieht gegen vorherige Deposition des gleichen Betrages in 
Staats-Schuldscheinen, deren A#tern, Nummern und Beträge, nachdem sie durch 
einen Vermerk außer Cours gesetzt sind, durch die hiesigen Zeitungen bekamt 
gemacht werden. Diese Staats-Schuldscheine verbleiben im Depositorio der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden, bis die dafür ausgegebenen Kassen-Anwei- 
sungen wieder eingelöst und zurückgeliefert sind. In gleicher Art soll die Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden die Aushändigung der statt der Pommerschen 
Bankscheine über den durch Meine Orders vom 215ten Dezember 1824. (Gesetz- 
sammlung Seite 238.) und 22sten April 1827. (Gesetzsammlung Seite 33.) ge- 
nehmigten Betrag der Kassen-Anweisungen auszufertigenden 500,000 Thaler 
in Kassen-Anweisungen zu 5 Thaler gegen Uebernahme der dafür niedergelegten 
500,000 Thaler Staats-Schuldscheine nach dem Nennwerthe, an die General- 
Staats-
	        
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