Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

(No. 1765.) Allerhochste Kabinetsorber vom ISten Dezember 1836., die vermehrte Aufsicht 
der Vormünder in der Rheinprovinz bel den Gelderhebungen betreffend. 
A## Ihren Bericht vom 23sten v. Mks. setze Ich für diesenigen Theile 
Nheinpepoik in welchen die Französische alsee Ich für diesenie, Abelle der 
findet, zum Schutze des Vermägens der Pflegebefohlnen fest, daß Akrivkapitalien 
der Mlegebefohlnen, wohin auch der Betrag aus abgelbsten Renten zu zählen ist 
Kaufgelder aus Derdußerungen von Immobilien und Parnkular-Vermächenisse, 
mit rechtlicher Wirkung nur unter Zuziehung und in Gegenwart des Nebenvor- 
mundes an den Vormund ausgezahlt, so wie von dem Vormunde auch nur mit 
Fullchung des Nebenvormundes Opypothekenlöschungen bewilligt werden können. 
erner bestimme Ich, daß alle auf jeden Inhaber lautende Papiere der Pflege- 
lesohlnen durch das die Vormundschaft leitende Friedensgericht außer Kours ge- 
ttzt, und demselben zu diesem ZSwecke durch den Notar, der das Inwentarium 
iber das Vermögen der Pflegebesohlnen aufnimmt, ungesäumt vorgelegt werden 
ollen. Wenn sie demnächst auf Ansuchen des VTormundes wieder in Kours zu 
stzen sind, darf es nur in Gegenwart oder mit Vorwissen des Nebenvormun- 
des, wovon das Friedensgericht sich glaubwürdig zu versichern hat, geschehen. 
Auf die Vormundschaft des Vaters oder der Mutter finden die D#i#nungen 
kine Anwendung. Ich beauftrage Sie, Meinen Erlaß durch die Gesetzsamm- 
lug bekannt zu machen. 
Berlin, den 18ten Dezember 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminisier v. Kampt. 
 
	        
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