Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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aa)  abwärté,  so  viel  wie  von  vier  Centnern  nach  den  Säten

unter  II  #a

bb)  aufwärts,  so  viel  wie  von  zwei  und  einem  halben  Centner
nach  den  Süßen  unter  IIb.
b)  Für  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Buchen-,  Pappeln-,  Erlen=  und
anderes  weiche  und  harzige  Holz;
a)  abwärts,  so  viel  wie  von  zwei  Centnern  nach  den  Sähen.

unter  IIa.

690  aufwärts,  so  viel  wie  von  einem  und  einem  Wiertel  Centner
  nach  den  Sätzen  unter  Hb.

4)  Folgende  Artikel,  als:

Bausteine  (gebrochene),  Sandsteine  von
abgebrochenen  Gebauden,  rohe  ungebrannte
  Kalksteine;

Besen;

Butter  (frische);

Dünger  aller

1.  ncee,  Abfälle  von  Fabriken,  Stallmist,
  Gips,  Mergel  2c.;

Eicheln  zur  Saat  und  zur  Mafst;

ier;
Erde  (gemeine),  wie  Sand,  Lehm,
Kies  2c.;

Erde  (schwarze  und  gelbe),  Walker,
Töpfer=  und  Pfeifenerde,  Sand  von
Frechem;  Zinn=  und  Silbersand,
Sand  zu  feinen  Guharbeiten;

Faschinen  zu  Wasserbau,  Weidensetzlinge;


Fische  (lebende);

 

Art,  als:  ausgelaugte

Floß=  und  Schiffögerchhschaften;

Furkerkräuter,  Heu  rc.;

Gartengewächse  (frische),  als:  Blumen,
Gemüse,  Zwiebeln  und  genleßbares
Wurzelwerk,  wie  z.  B.  Kartoffeln,
auch  Runkelrüben;

Geflägel;

Knochenabgänge;  ç  «

Knochenmehl  (NB.  zahlk  die  Zwanzigstel-Gebühr,
  wenn  diese  sich  geringer

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Moos;

Ohn  (frisches),  auch  Nuͤsse  in  Schaaen;


Pflastersteine;

Schilf;

Stroh,  Spreu,  Stoppeln;

Thiere  (lebende);

 

sind  in  Folge  einer,  in  der  Sitzung  der  Rheinschiffahrts  =  Central=  Kommission
vom  5.  Juli  d.  J.  getrossenen  Vereinbarung  vom  Jheinzolle  frel.

Nächstdem  gelten:

IV)  wegen  der  Erhebun
mit  Auoschluß  der

des  Rekognitionsgeldes  und  des  Nheinzolles,  jedoch
tromstrecke  von  Koblenz  bis  Kaub,  noch  folgende  besondere

  Bestimmungen  und  Ausnahmen:
1)  Bei  dem  direkten  Durchgange  kann  das  Rekognitionsgeld  abwärts,  für

die  sieben  Zollstellen  von  Koblenz  bis  Wesel,  zu  Koblenz,  aufwärts,  für
die  acht  Zollstellen  von  Emmerich  bis  Koblenz,  zu  Emmerich  enrichtet

werden.
2)  Sben  so  ist  es  gestattet:

a)  bei  der  Einfahrt  abwärts  über  Koblenz  und  ausivarte  über  Emme-Wo.

  1764.)

rich,  mit  der  Bestimmung  nach  einen  Abeishafen,  oder  andern

Orte,