Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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dct innerhalb der Rheinstrecke zwischen beiden vorgenannten Zoll- 
ellen; ferner: 
b) bei der Abfahrt von einem solchen Hafen oder Orte, abwaͤrts uͤber 
Emmerich und aufwaͤrts uͤber Koblen fiaaus, und endlich 
J) bei der Binnenfahrt innerhalb der heinstrecke zwischen Koblenz 
und Emmerich, 
das Rekognitionsgeld in dem Falle a für die bis zum Bestimmungs- 
Orte zu passtirenden Jollstellen, gleich beim Eingange zu Koblenz oder 
Emmerich; in dem Falle b, für die bei dem Ausgange über Koblenz 
oder Emmerich zu passirenden Zollstellen, erst bei diesen letztgenannten 
dingllimern in dem Falle c aber, für die bei der Binnenfahrt zu 
passirenden Zollstellen, bei dem Rheinzollamte des Abfahrtsortes oder 
bei dem zundchst berührten zu entrichten. 
Bei der Binnenfahrt auf der Nheinstrecke zwischen Koblenz und Em- 
merich, ohne Ueberschreitung der einen oder der anderen dieser beiden 
Jollstellen, bleiben alle inländischen und, mit Rücksicht auf bestehende 
Verhdlenisse, für jetzt alle Fahrzeuge der Unterthanen von Bayern, 
Württemberg, Baden, dem rohherzoßthem Hessen und der ffeien 
Stadt Frankfurt vom Rekognitionögelde befreit. 
Die Bestimmungen unter 1 und 2, nach welchen das Rekognitionsgeld, 
swobl bei dem direkten Durchgange, als bei der Einfahrt nach einem 
heinhafen oder andern Orte, gleichwie bei der Abfahrt aus einem sol- 
chen, über Emmerich und Koblenz hinaus; oder aber bei der Binnen- 
feber zwischen beiden vorgenannten Nheinzollstellen, für die ganze zu pas- 
krende Sreecke, nach Derschiedenheit der Fälle, gleich bei der Einfahrt, 
beim Ausgange, oder bei dem Nheinzoll-Amte des Abfahrtsortes oder 
dem zunächst belegenen, entrichtet werden kann, finden ebenmaßig auch 
auf die Erlegung des Rheinzolls Anwendung. 
Wenn bei der zollpflicheigen Waaren-Durchfuhr in den unter Nr. 3. 
bezeichneten Fahrzeugen auf dem Rhein, oder auf dem hein und der 
Mosel, ein Umschsag der Waaren in den Häfen am Nhein eintritt, so 
wird der heinzoll nicht beim Eingange, sondern erst beim Ausgange 
an der letzten Rheinzollstelle, also abwärts bei dem Iheinzoll-Amte zu 
Emmerich, aufwärts bei dem Amte zu Koblenz erhoben. 
Von Gegenständen, welche in den vorgedachten Fahrzeugen aus dem 
freien Verkehr des Inlandes stromwärts ausgeführt, oder bloß inner- 
halb Landes auf dem Rhein transportirt, oder aber, sei es unmittelbar 
vom Auslande oder mit Vorbehalt desr noch zu erledigenden Steuer- 
Anspruchs unter Steuer-Kontrolle aus zollvereinten Staaten, mit der 
Bestimmung nach einem inländischen Orte eingeführt werden, wird ohne 
Unterschied, ob die Erlegung der karifmäßigen Landes-Abgaben von dem- 
selben gleich beim Eingange an der Grenze, oder aber erst am Orte der 
Ausladung erfolgt, kein Rheinzoll erhoben. Dieselbe Befreiung genießen 
Ruhrkohlen beim Ausgange über Emmerich ausnahmsweise, ohne Rück- 
sicht auf die Nationalitt der Fahrzeuge, in welchen diese Ausfuhr start- 
findet. 
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