Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

I1

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

—.

 

Dutlum

des

Gesetzes  2c.

Sgegeben
zu
Berlin.

Inha  ll  t.

4

N..
det

Stuͤcks

des  Gesetzes.


Seite.

 

1836-5.
  Jan.

18.

9.  Febr.

18%—

16.  Febr.

.  Jan.

30.

21.  April.

21.

 

 

Verordnung  wegen  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sosictäten
  in  der  Rheinprovink  und  Ausführung
  des  Provinzial-Feucr=  Soziekts-Reglemenes
  vom  heutigen  Tage.

Reglemente  für  die  Hrovinzal  Seuer#  Sozietät
der  Provinz  Westphale

Verordnung,  wegen  natlenn  ber  bieherigen,  Feuer-Sozietäten
  in  der  Provinz  Warsto  en,  und
Ausführung  des  #  Re
glemenks  vom  hruüigen  Tage.

Reglemene  für  eie  Provinzial-Fener-Sozietat
der  Provinz  Posen.

Verorbnung,  wegen  Auflösung  des  blöherigen  Feuer-Sozietäten
  der  Provinz  Posen,  und  Ausführung
  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements
vom  heutigen  Tage.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  kie  Deklaration
  vom  21.  Dezember  1835.  wegen  des

XAX#ten  Artikels  des  zu  Wien  am  —##1  —
1815.  zwischen  Preußen  und  Rußland  hinsichtlich
  des  Herzegthums  Warschau  abgeschlossenen
  Traktars,  in  Bezichung  auf  die  gerichtliche
  Eutscheidung  von  Privat-Streitigkeiten
  über  die  von  der  Grenzlinie  durchschnittenen
  Besitzungen.

Verordnung,  den  Verkehr  mie  Spanischen  und
sonstigen)  auf  jeden  Inhadber  lautenden  Staatsoder
  Kommunalschuld-Papieren  betreffend.

Vertrag  zwischen  Sr.  Masegat  dem  Ksnige  von
Preußen  einerseits  und  Ihren  Hochfürflichen
Durchlauchten,  dem  Herzoge  von  Anhalt-Kötheu
  und  dem  Herzoge  von  Anhalt-Dessau
andererseits,  die  Erneuerung  der  Verträge  ü8er
kie  Zoll=  und  Verkehro-Verhältnisse  zwischen
  den  beiberseitigen  kanden,  ingleichen  die  Besteuerung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  den  Herzoglichen
  Landen  betreffend.

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  uͤber  die  s#nthanernhe
Gültigkeit  des  9.  654.  Tit.  20.  Thl.  1I.  des  Aulgemeinen
  Landrechts,  wonach  einem  Jeden,  der
zum  höheren  Bürger=  oder  zum  Adel=  oder  Militair-Stande
  gehört,  frei  Ktehe,  eine  ihm  von  ei- 



 

1491

1692
1693

1694

1695

1686
(Uul.)

1689

1700

1701

4—

1

80—984

85—113

116.120

9—11

157-163

164