Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1691.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Feuer-Sezlettru in der Abein- 
Provinz und Ausführung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements 
vom heutigen Tage. D. d. ben 5ten Januar 1836. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Provinzial= 
Feuer-Sozietäts-Reglement für die Rheinprovinz, zum Bebu der Ausführung 
desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der bisherigen Feuer-Sozietäten 
der gedachten Provinz, nach Vernehmung UnKtrer getreuen Stände, annach fol- 
gende ndhere Porschriften zu ertheilen: 
1. Bei allen denjenigen Sozietkten, welche und insoweit sie durch 
das Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglemem vom heutigen Tage 8. 2. aufgehoben 
worden, dauern die gegenseitigen rechtlichen Sozietäkte-Verhältnisse noch bis zum 
Zlsten December 1836. fort und hören erst mit dem Ablauf genannten Jahres auf. 
é. 2. Alle bis zu diesem Zeitpunkt sich ereignenden Feuerschäden sind 
also, als diesen aufgelbseten Sozietäcken angehörige Schaden-Fälle zu betrachten 
und nach den Grundsätzen der betreffenden Sozietcts-Vertrdge oder Observan- 
zen zu vergüten. " 
3. Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem geitpunkte hin entstan- 
denen Sozietaäts-Verpflichzungen und zur Einhebung und resp. Realistrung der 
für eben diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge, bleiben die Behörden und 
Beamten der bisherigen Sozietckten annoch bis zur Ablegung der Schluß-Be- 
rechnung im Amte; sedoch muß das Abwickelungsgeschäft im Laufe des Jahres 
1837. beendigt werden. 
6 4. Unser Ober-Präsident hat namentlich auf dieses Abwickelungsge- 
schäft sein besonderes Augenmerk zu richten, es so viel als nöthig zu leiten, je- 
denfalls aber sich von jeder aufgelsseten Häuer-Sazieot zu gehöriger Zeit den 
ganzlichen Abschluß der Geschäfte nachweisen zu lassen, und von Amtswegen mit 
dem Schluß des Jahres 1837. Unserm Ministerio des Innern und der Polizei 
davon zu berichten. 
4. 5. Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender und 
erst prozeßualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen einer Sozietäkt und ei- 
nem oder mehren ihrer Interessenten der Abschluß der Geschäfte im Laufe des 
Jahres 1837. nicht gänzlich ausführbar wäre, so ist der Abschluß dennoch, mit 
Vorbehalt der Rechte der vorhandenen Prätendenten auf dasjenige, was sie 
dereinst noch von der Sozietät rechtskräftig erstreiten möchten, zu formiren. 
6. Soweit einzelnen Beamren bisheriger Feuer-Sozietsten aus deren 
Auflösung ein wohlbegründetes Recht auf Entschddigung, wegen Einbuße an ih- 
ren Amts-Einkünften, erwachsen und es unthunlich seyn möchte, ihnen diese Ent- 
schädigung durch Wiederanstellung bei der Provinzial-Feuer-Sozietät zugehen zu 
lassen, als worauf bei der ersten Besetzung aller Subaltern-Stellen vorzugsweise 
Bedacht ju nehmen ist, wollen Wir aus Unsern Kassen für deren Schadloshal- 
tung, oder Pensionirung Sorge tragen. « 
4. 7. Zur Ausführung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements vom 
: heuti-
	        
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