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Versicherungs-Sozietaͤt zulaͤssig. Vermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt,
und die Kataster duͤrfen demnach nur bocchen Personen vorgelegt werden, welche
ein Interesse zur Einsicht nachweisen können.
In Bezug auf solche Gebqude, zu deren Wersicherung gegen Feuersgefahr
bei der behörigen Feuer-Sozietät bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung in die
neue Provinzial-Geuer-Versicherungs-Sozietät, eine Verpflichtung bestanden hat,
oll jeder Hypothek-Gldubiger, dessen Realforderung zur Zeit dieser Uebertragung
stand, als in vorstehender Art vermerkt, betrachtet werden: wie sein desfallsi-
g Recht sicher zu stellen, ist in der Ausfuͤhrungs-Verordnung vom heutigen
age naͤher bestimmt.
Ingleichen soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen
oder noch bestehenden gutsherrlichen Verhältmisse auf einem Grundstücke lasten,
der Berechtigte befugt seyn, von dem Verpflichteten die Wersicherung seiner dar-
auf befindlichen Gebdude gegen Feuersgefahr in dem Maaße zu verlangen, als
solches zur Deckung der dem Berechtigten zuständigen Hebungen oder Leistungen
erforderlich ist; auch steht dem Erbverpächter gegen den Erbpächter eine gleiche
Befugniß alsdann zu, wenn der letztere bisher verpflichtet gewesen, die Feuer-
Sozietäts-Beiträge zu bezahlen.
Endlich behalt es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei-
kommissen) oder wo schon bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung
zur Persicherung gegen Feuersgefahr begründen, uberall dabei sein Bewenden.
15. Der Eintrikt in die Sozietät mit den davon abhängigen rechrli- Zeit be- Ein-
chen Wirkungen fndet regelmätzig, und wenn nicht ein anderes ausdrücklich in und Austitts.
Antrag gebracht wird, nur Einmal jährlich, ndmlich mit dem Tagesbeginn des
ersten Januar jeden Jahres statt. Doch ist der Eintritt auch im Laufe des Jah-
res zu jeder Zeit verstattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpfiichtung,
alle Beiträge für das ganze Jahr, sowohl die ordentlichen als die außerordent-
lichen, entrichten zu wollen, nachgesucht wird; die rechtliche Wirkung des Ver-
trags beginnt in diesem Fall mit der Anfangsstunde dessenigen Tages, von wel-
chem das Genehmigungs-Reskript der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion
(6.77.) datirt ist. Der Austritt aus der Sozietät, so wie jede Erhöhung und
Heruntersetzung der Versicherungs-Summen, soweit solche sonsten zulässig ist,
(N. 14. und 27.), findet nur Einmal jährlich, nämlich mit dem Ablauf des letz-
ten Dezembertages statt.
6 16. Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Hoͤbe der Ver-
Theile des versicherten Gebaͤudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt Eerunz“-
werden koͤnnen, niemals uͤbersteigen.
é. 17. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (§. 16.) hängt aber die
Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebaude-Besitzer bei der Sozietät Ver-
sicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Beträgen,
die durch die Zahl Zehen theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kourant=
Werth ausgedrückt seyn.
é 17 b. Der im 5. 16. angeordneten Beschränkung ist sortan auch je-
(No. 1692) der,