Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 54 — 
der, der seine Gebaͤude anderswo, als bei ber Provinzial-Feuer-Sozietaͤt versi- 
chern laͤßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulaͤssig ist. 
Die Feststellung der hoͤchsten zulaͤssigen Versicherungs-Summe muß even- 
tuell nach denselben Grundsaͤtzen und in derselben Form, wie im Fall einer As- 
soziation bei der Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietaͤt, erfolgen. 
6b. 18. Die Feststellung des gemeinen Werths (6. 16.) nach den im 
5. 22. ndher bezeichneten Gesichtspunkten geschieht auf Kosten der Soieet durch 
eine Abschätzungs-Kommission, welche aus zwei vereideten Sachverständigen be- 
steht, wozu nur unbescholtene Männer ausgewählt werden dürfen, und von wel- 
#½n Fepisstens Einer stets ein Bauwerkmeister (Maurer oder Zimmermann) 
eyn muß. 
6 19. Diesen liegt zunadchst ob, eine genaue Beschreibung der zu jedem 
einzelnen Gehöft gehsrigen Gebaude nach dem unter A. hier beigefügten Muster 
ßabzufassen und zu vollziehen. 
6. 20. Diese Beschreibung muß sodann von der Ortsobrigkeit pflcht- 
mäßig dahin bescheinigt werden, daß dieselbe nichts enthalte, was ihr, der Orts- 
Behörde, als wahrheitswidrig bekannt wäre. 
(. 21. Endlich hat die Abschätzungs-Kommission die Werthtare selbst 
nach dem unter B. hier beigefügten Muster, wozu, in Zusammenfassung mit dem 
Muster A. (5. 19.), gedruckte Schemac auf Kosten der Sozietckt gratis verab- 
reicht werden, abzufassen. 
6. 22. Bei dieser Tare ist der Gesichtspunkt festzuhalten, daß dadurch, 
mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise, der dermalige Werth der in 
dem Gebaude enthaltenen Bau-Materialien und Bauarbeiten festgestellt werde; 
die als nicht verbrennlich anzunehmenden Grundmauern bleiben dabei außer 
Anschlag. 
(. 23. Diese den Werth in Preußischem Kourant ausdrückenden Taxen sind 
in doppelter Ausfertigung von den Taxatoren zu vollziehen und deren Umerschrift 
von der Ortsbehörde zu beglaubigen. 
6é. 24. Sowohl bei der von dem Eigenthümer ausgehenden Bestim- 
mung der Gersicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu 
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebadudes etwa freies Bauholz zu for- 
dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. Dagegen ist 
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit be- 
rechtigk, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben Ver- 
sicherungs-Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst afsoziirt is. 
6 25. Uebrigens können so wenig die Versicherungssummen, als die 
bloß lun Zweck der Feuer-Versscherung ausgenommenen Taren jemals zur Grund- 
lage bei öffentlichen oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendek, und über- 
aupt wider den Willen der Gebaudebesitzer jemals zu andern fremdartigen 
wecken benutzt werden. 
. 26. Regelmähige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder 
Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths 
der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.