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der, der seine Gebaͤude anderswo, als bei ber Provinzial-Feuer-Sozietaͤt versi-
chern laͤßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulaͤssig ist.
Die Feststellung der hoͤchsten zulaͤssigen Versicherungs-Summe muß even-
tuell nach denselben Grundsaͤtzen und in derselben Form, wie im Fall einer As-
soziation bei der Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietaͤt, erfolgen.
6b. 18. Die Feststellung des gemeinen Werths (6. 16.) nach den im
5. 22. ndher bezeichneten Gesichtspunkten geschieht auf Kosten der Soieet durch
eine Abschätzungs-Kommission, welche aus zwei vereideten Sachverständigen be-
steht, wozu nur unbescholtene Männer ausgewählt werden dürfen, und von wel-
#½n Fepisstens Einer stets ein Bauwerkmeister (Maurer oder Zimmermann)
eyn muß.
6 19. Diesen liegt zunadchst ob, eine genaue Beschreibung der zu jedem
einzelnen Gehöft gehsrigen Gebaude nach dem unter A. hier beigefügten Muster
ßabzufassen und zu vollziehen.
6. 20. Diese Beschreibung muß sodann von der Ortsobrigkeit pflcht-
mäßig dahin bescheinigt werden, daß dieselbe nichts enthalte, was ihr, der Orts-
Behörde, als wahrheitswidrig bekannt wäre.
(. 21. Endlich hat die Abschätzungs-Kommission die Werthtare selbst
nach dem unter B. hier beigefügten Muster, wozu, in Zusammenfassung mit dem
Muster A. (5. 19.), gedruckte Schemac auf Kosten der Sozietckt gratis verab-
reicht werden, abzufassen.
6. 22. Bei dieser Tare ist der Gesichtspunkt festzuhalten, daß dadurch,
mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise, der dermalige Werth der in
dem Gebaude enthaltenen Bau-Materialien und Bauarbeiten festgestellt werde;
die als nicht verbrennlich anzunehmenden Grundmauern bleiben dabei außer
Anschlag.
(. 23. Diese den Werth in Preußischem Kourant ausdrückenden Taxen sind
in doppelter Ausfertigung von den Taxatoren zu vollziehen und deren Umerschrift
von der Ortsbehörde zu beglaubigen.
6é. 24. Sowohl bei der von dem Eigenthümer ausgehenden Bestim-
mung der Gersicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebadudes etwa freies Bauholz zu for-
dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. Dagegen ist
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit be-
rechtigk, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben Ver-
sicherungs-Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst afsoziirt is.
6 25. Uebrigens können so wenig die Versicherungssummen, als die
bloß lun Zweck der Feuer-Versscherung ausgenommenen Taren jemals zur Grund-
lage bei öffentlichen oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendek, und über-
aupt wider den Willen der Gebaudebesitzer jemals zu andern fremdartigen
wecken benutzt werden.
. 26. Regelmähige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder
Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths
der