der versicherten Gebdude im Aug zu behalten, sind zwar nicht erforderlich; die
Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln
auf ihre Kosten vornehmen, neue Beschreibungen beibringen, und, Falls sich der
Eigenthümer der von der Sozietät für nsthig erachteten Herabsetzung der Ver-
sicherungs-Summe weigert, eine Tare aufnehmen, und dadurch das Maximum
der versicherungsfähig bleibenden Summe seststellen zu lassen. Namentlich sind
alle mit den Wiruer. Gozietsts olngelegenheiatn beauftragten Beamten verpfichtet,
beim Verfall der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung
schnell abzunehmen pflegt; ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die
Versicherungs-Summe niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der ver-
sicherten Gegenstände merklich übersteige.
éb 27. In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis
zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen Min-
6.
Erböhung u.
Herunterse#=
zung der Vers.
derbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des #. 14. auch cherungssuche.
die Heruncersetzung der Versicherungs-Summe ohne die ausdrückliche Einwilli-
ung der dort bezeichneten Hypothekgläubiger oder den Nachweis der gesche-
benen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt: und eben so ist die Befugniß zu
einer solchen Heruntersetzung, in Rücksicht auf die andern im 9. 14. erwähnten
Nealberechtigten, nach Maaßgabe der daselbst festgestellten Werpflichtungen be-
schränkt. Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Persicherungssumme,
welche daraus solgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder
unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebaudes, oder das darnach
oder sonst zuldssige Marimum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versiche-
rungs-Summe erreicht, mut sich aber ein Jeder unterwerfen, und es stehr da-
gegen also auch den Hypothekgldubigern und sonstigen Interessenten kein Wi-
derspruchsrecht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypothekgläubigern, die im Ka-
taster vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden.
4. 28. Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge neiicge der
werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig
Interessenten,
u. deren Klas-
zu Bestreitung aller Ausgaben der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse bestimmt sind. ßflfatien.
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für den-
jenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Bersiche-
rungs-Summen (6. 30. u. ff.) dem muthmaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß
abgemessen und ein für allemal festgestellt, und müssen ohne besondere Aus-
schreibung eingezahlt werden: den außerordentlichen Beiträgen aber, welche nur
von Zeit zu Zeit eintreten können, um zu decken, was etwa an dem werklichen
Bedarf der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse zu Bestreitung der vorkommenden
Brandvergütungen und sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe
der ordentlichen Beiträge, noch sehlen möchte, muß jedesmal ein förmliches Aus-
schreiben vorhergehen. Jeder außerordentliche Beitrag ist übrigens auf ein leicht
zu berechnendes Verhältniß zu dem ordentlichen Beitrag (z. B. die Hälfte, ein
Drittheil, oder aber das anderthalbfache, doppelte desselben) festzusetzen.
29. Die Einzahlung des ordentlichen Beitrags erfolgt in der Regel
in Einer Summe für den ganzen Jahresbedarf im Laufe des ersten Quarrals:
(No. 1692.) jedoch