Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

der versicherten Gebdude im Aug zu behalten, sind zwar nicht erforderlich; die 
Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln 
auf ihre Kosten vornehmen, neue Beschreibungen beibringen, und, Falls sich der 
Eigenthümer der von der Sozietät für nsthig erachteten Herabsetzung der Ver- 
sicherungs-Summe weigert, eine Tare aufnehmen, und dadurch das Maximum 
der versicherungsfähig bleibenden Summe seststellen zu lassen. Namentlich sind 
alle mit den Wiruer. Gozietsts olngelegenheiatn beauftragten Beamten verpfichtet, 
beim Verfall der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung 
schnell abzunehmen pflegt; ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die 
Versicherungs-Summe niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der ver- 
sicherten Gegenstände merklich übersteige. 
éb 27. In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis 
zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen Min- 
6. 
Erböhung u. 
Herunterse#= 
zung der Vers. 
derbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des #. 14. auch cherungssuche. 
die Heruncersetzung der Versicherungs-Summe ohne die ausdrückliche Einwilli- 
ung der dort bezeichneten Hypothekgläubiger oder den Nachweis der gesche- 
benen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt: und eben so ist die Befugniß zu 
einer solchen Heruntersetzung, in Rücksicht auf die andern im 9. 14. erwähnten 
Nealberechtigten, nach Maaßgabe der daselbst festgestellten Werpflichtungen be- 
schränkt. Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Persicherungssumme, 
welche daraus solgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder 
unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebaudes, oder das darnach 
oder sonst zuldssige Marimum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versiche- 
rungs-Summe erreicht, mut sich aber ein Jeder unterwerfen, und es stehr da- 
gegen also auch den Hypothekgldubigern und sonstigen Interessenten kein Wi- 
derspruchsrecht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypothekgläubigern, die im Ka- 
taster vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden. 
4. 28. Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge neiicge der 
werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig 
Interessenten, 
u. deren Klas- 
zu Bestreitung aller Ausgaben der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse bestimmt sind. ßflfatien. 
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für den- 
jenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Bersiche- 
rungs-Summen (6. 30. u. ff.) dem muthmaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß 
abgemessen und ein für allemal festgestellt, und müssen ohne besondere Aus- 
schreibung eingezahlt werden: den außerordentlichen Beiträgen aber, welche nur 
von Zeit zu Zeit eintreten können, um zu decken, was etwa an dem werklichen 
Bedarf der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse zu Bestreitung der vorkommenden 
Brandvergütungen und sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe 
der ordentlichen Beiträge, noch sehlen möchte, muß jedesmal ein förmliches Aus- 
schreiben vorhergehen. Jeder außerordentliche Beitrag ist übrigens auf ein leicht 
zu berechnendes Verhältniß zu dem ordentlichen Beitrag (z. B. die Hälfte, ein 
Drittheil, oder aber das anderthalbfache, doppelte desselben) festzusetzen. 
29. Die Einzahlung des ordentlichen Beitrags erfolgt in der Regel 
in Einer Summe für den ganzen Jahresbedarf im Laufe des ersten Quarrals: 
(No. 1692.) jedoch
	        
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