Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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jedoch steht es der Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion zu, einzelnen Debenten 
ganz oder theilweise bis auf drei Monate Ausstand p gewaͤhren, und darnach 
andere Zahlungstermine zu setzen. Die nach Ablauf resp. des ersten Quartals 
oder der anderweitig nachgelassenen Fristen verbliebenen Rückstände werden in 
gleicher Art, wie die öffentlichen Steuern, exekutivisch beigetrieben. Für jeden 
auperordentlichen Beitrag wird der dußerste Einzahlungstermin in dem Aus- 
reben besonders bestimmt, und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rück- 
nde werden in gleicher Art erekutivisch eingezogen. 
5. 30. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes 
versicherte Gebude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheir, 
Lage und Benutzung, und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuerge- 
fährlichkeit gehsrt. Es sollen nämlich in der Provinzial-Feuer-Persicherungs-= 
Sozietät der Provinz Westphalen sieben Klassen stattfinden, und es gehören: 
zur ersten Klasse isolirte massive Gebäude, worin sich keine Feuerstätte be- 
findet, und die nicht zu Aufbewahrung feuergefährlicher Materialien 
dienen; 
zur zweiten Klasse isolirte massive Wohngebaude; desgleichen sowohl 
isolirte halbmassive, als auch nicht-isolirte massive Gebaäude, wenn die 
einen, wie die andern weder Feuerstaitten enthalten, noch zu Aufbewah= 
rung feuergefährlicher Materialien dienen; 
zur dritten Klasse isolirte massive Gebdude mit geringfeuergefährlichen 
Gewerbe-Anlagen; serner isolirte halbmassive und nicht-isolirte massive 
Wohngebäude; desgleichen isolirte nicht= massive oder nicht= isolirte 
halbmassive Gebdude, welche weder Feuerstätten enthalten, noch zu 
Aufbewahrung feuergefährlichen Materialien dienen; 
zur vierten Klasse isolirte massive Gebdude mit sehr feuergefährlichen, 
und isolirte halbmassive Gebäude mit gering-feuergefährlichen Gewerbe= 
Anlagen, ferner isolirte nicht= massive und nicht= isolirte halbmassive 
Wohngebude; desgleichen nicht-isolirte und zugleich nicht masse Ge- 
bdude, welche weder Feuerstätten enthalten, noch zu Aufbewahrung 
feuergefährlicher Materialien dienen; 
zur fünften Klasse isolirte halbmassive und nichtk-isolirte masstve Gebaqude 
mit sehr feuergefährlichen, deegleichen isolirte nicht-massive und nicht- 
isolirte halb-masstve mit geringfeuergefährlichen Gewerbe-Anlagen; und 
nicht-isolirte nicht-massive Wohngebdude; 
zur sechsten Klasse isolirte nicht-massive, und nicht-isolirte halb-massive 
Gebäude mit sehr feuergefährlichen, desgleichen nicht-isolirte nicht-mas- 
sive Gebdude, mit gering-feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen; endlich 
zur siebenten Klasse nicht-isolirte nicht-massive Gebgude mit sehr feuer- 
gefährlichen Gewerbe-Anlagen. 
6. 31. a. Unter massiven Gebäuden werden hier diesenigen verstanden, 
welche steinerne oder feuerfeste Umfassungswände und eine Bedachung von Zie- 
geln, Lehmschindeln, Schiefer, Steinen oder Metall haben; jedoch auch noch die- 
senigen darunter mitbegrisfen, deren Umfassungswände zu höchstens einem Wier- 
theil
	        
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