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jedoch steht es der Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion zu, einzelnen Debenten
ganz oder theilweise bis auf drei Monate Ausstand p gewaͤhren, und darnach
andere Zahlungstermine zu setzen. Die nach Ablauf resp. des ersten Quartals
oder der anderweitig nachgelassenen Fristen verbliebenen Rückstände werden in
gleicher Art, wie die öffentlichen Steuern, exekutivisch beigetrieben. Für jeden
auperordentlichen Beitrag wird der dußerste Einzahlungstermin in dem Aus-
reben besonders bestimmt, und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rück-
nde werden in gleicher Art erekutivisch eingezogen.
5. 30. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes
versicherte Gebude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheir,
Lage und Benutzung, und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuerge-
fährlichkeit gehsrt. Es sollen nämlich in der Provinzial-Feuer-Persicherungs-=
Sozietät der Provinz Westphalen sieben Klassen stattfinden, und es gehören:
zur ersten Klasse isolirte massive Gebäude, worin sich keine Feuerstätte be-
findet, und die nicht zu Aufbewahrung feuergefährlicher Materialien
dienen;
zur zweiten Klasse isolirte massive Wohngebaude; desgleichen sowohl
isolirte halbmassive, als auch nicht-isolirte massive Gebaäude, wenn die
einen, wie die andern weder Feuerstaitten enthalten, noch zu Aufbewah=
rung feuergefährlicher Materialien dienen;
zur dritten Klasse isolirte massive Gebdude mit geringfeuergefährlichen
Gewerbe-Anlagen; serner isolirte halbmassive und nicht-isolirte massive
Wohngebäude; desgleichen isolirte nicht= massive oder nicht= isolirte
halbmassive Gebdude, welche weder Feuerstätten enthalten, noch zu
Aufbewahrung feuergefährlichen Materialien dienen;
zur vierten Klasse isolirte massive Gebdude mit sehr feuergefährlichen,
und isolirte halbmassive Gebäude mit gering-feuergefährlichen Gewerbe=
Anlagen, ferner isolirte nicht= massive und nicht= isolirte halbmassive
Wohngebude; desgleichen nicht-isolirte und zugleich nicht masse Ge-
bdude, welche weder Feuerstätten enthalten, noch zu Aufbewahrung
feuergefährlicher Materialien dienen;
zur fünften Klasse isolirte halbmassive und nichtk-isolirte masstve Gebaqude
mit sehr feuergefährlichen, deegleichen isolirte nicht-massive und nicht-
isolirte halb-masstve mit geringfeuergefährlichen Gewerbe-Anlagen; und
nicht-isolirte nicht-massive Wohngebdude;
zur sechsten Klasse isolirte nicht-massive, und nicht-isolirte halb-massive
Gebäude mit sehr feuergefährlichen, desgleichen nicht-isolirte nicht-mas-
sive Gebdude, mit gering-feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen; endlich
zur siebenten Klasse nicht-isolirte nicht-massive Gebgude mit sehr feuer-
gefährlichen Gewerbe-Anlagen.
6. 31. a. Unter massiven Gebäuden werden hier diesenigen verstanden,
welche steinerne oder feuerfeste Umfassungswände und eine Bedachung von Zie-
geln, Lehmschindeln, Schiefer, Steinen oder Metall haben; jedoch auch noch die-
senigen darunter mitbegrisfen, deren Umfassungswände zu höchstens einem Wier-
theil