Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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6. 38. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in 
welchem die Anzeige härte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in 
welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vor- 
genommenen PVeränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fün 
Jahren hinaus, berechnet. 
4. 39. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuers- 
gefahr von der Sozierdt von Anfang an mit übernommen: es muß aber, wo 
eine Versetzung des Gebdudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete 
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem 
die Verduderung stattgefunden hat, noch außer den Straf-Beindgen (§6. 37. 
und 38.) geleistet werden. - 
§.40.EinerförmlichenAbfchätzungdeöSchavms,welcherineinem Abs-Ischa- 
beiderFeuer-SozietätversichertcnGebäudedurchBrandentstandenist,bedarfW-T-Ik·s 
es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebaͤude nicht voͤllig 
abgebrannt oder zerstoͤrt, also ein vollstaͤndiger Neubau nicht erforderlich ist. 
6. 41. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhaͤltniß zwischen dem- 
senigen Theil des von der Feuer--Sozietaͤt versicherten Bauwerths, welcher durch 
das Feuer und bei dessen Daͤmpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in 
einem brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen. 
. 42. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern viel- 
mehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin 
dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem im 8. 22. 
aufgestellten Gesichtspunkt beurtheilt, vernichtet worden. 
.43. Dabei dient die der Versicherung zum Grunde liegende Beschrei- 
bung (6. 19.) und Tare (§. 21. ff.) des abgebrannten Gebaͤudes zur Grundlage, 
und bleibt nach den Umständen vorbehalten, die etwa mangelhaften Notizen durch 
den Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu vervolsständigen. 
44. Sovwie ein Feuerschaden eingetreten ist, musi baldmsglichst und 
längstens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine 
Besichtigung des Schadens durch den Kreis-Landrath erfolgen. Ueberzeugt sich 
derselbe, daß ein Totalschaden vorliege, so hat derselbe, bloß unter Zuziehung 
der Orks-Polizei-Behörde, an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, 
wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer par- 
tiellen Beschädigung, so muß von ihm bei der Schadenbesichtigung außerdem 
noch die Abschätzungs-Kommission (§. 18. ff.) zugezogen, und von lesterer, nach- 
dem solche mit dem Gesichtspunkt, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, 
genau bekannt gemacht worden, die Abschäátzung der Schadenquote sogleich an 
Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt werden. In beiden 
Salen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuziehen, und mit 
einer Erklärung zum Protokoll zu vernehmen. 
é. 45. Bei dieser Verhandlung muß zugleich von Amtswegen Alles, was 
über die Emstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die 
(No. 1602) J 2 Däm-
	        
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