Die Reform des
Muͤnz- und Papier-
geldwesens.
4 Einleitung.
ergriffen wurden. Die Gründung des Reichs, welche den Süden in die politische
Einheit mit einbezog, gab der Gesetzgebung eine größere Aktionsfreiheit, die sofort
benutzt wurde.
Unmittelbar nach dem Abschlusse des Friedens mit Frankreich trat die Reichs-
regierung an die Ordnung des Münzwesens heran. Bereits am 4. Dezember 1871
konnte das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, ver-
kündigt werden, welches in Bezug auf das Münzsystem, die Währung und die staats-
rechtliche Verfassung des deutschen Münzwesens grundlegende Bestimmungen traf.
Der Ausbau der deutschen Münzverfassung wurde vollendet durch das Münz-
gesetz vom 9. Juli 1873; dieses Gesetz proklamirte die Reichsgoldwährung, welche
an die Stelle der einzelnen Landeswährungen zu treten habe, als Endziel der Münz-
reform, und es regelte alle Einzelheiten sowohl des für die Zukunft ins Auge gefaßten
Systems als auch des vorläufig zugelassenen Uebergangszustandes, während dessen neben
den Reichsgoldmünzen auch noch die groben Münzen der Thalerwährung Kurantgeld sein
sollten, eines Zustandes, der zum Unterschied von der definitiven Reichsgoldwährung als
?*Reichswährung: bezeichnet wurde. .
Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 erhielt aus der Initiative des Reichstags
einen Schlußartikel, welcher den Boden des eigentlichen Münzwesens verließ und ein-
schneidende Bestimmungen über die Banknoten und das Staatspapiergeld traf. Es
wurde vorgeschrieben, daß das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld
spätestens bis zum 1. Januar 1876 eingezogen und daß an seiner Stelle auf Grund
eines zu erlassenden Reichsgesetzes Reichspapiergeld ausgegeben werden sollte. Hinsicht-
lich der Banknoten wurde bestimmt:
„ Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lau-
tenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termin an dürfen nur
solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger
als 100 Mark lauten, im Umlaufe bleiben oder ausgegeben werden.
Das Reichsgesetz über die Papiergeldausgabe, welches der Artikel 18 des Münz-
gesetzes in Aussicht stellte, wurde am 30. April 1874 verkündet als Gesetz, betreffend
die Ausgabe von Reichskassen scheinen. Es ersetzte das Staatspapiergeld, welches
22 verschiedene Staaten ausgegeben hatten) durch ein einheitliches Reichspapiergeld, für
welches ein endgültiger Betrag von 120 Millionen Mark (gegen ca. 184 Millionen Mark
umlaufenden Landespapiergeldes) festgesetzt wurde. Diese Summe wurde indeß anfangs
dadurch erhöht, daß an Einzelregierungen Vorschüsse in Reichskassenscheinen gewährt
wurden, die zur Erleichterung der Einziehung des Landespapiergeldes dienen sollten und
im Laufe von 15 Jahren (bis 31. Dezember 1890) zurückzuzahlen waren.