Full text : Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Einleitung.  13

bestellte  Faustpfand  zu  veräußern  und  sich  aus  dem  Erlös  für  Kapital,  Jinsen  und
Kosten  bezahlt  zu  machen.

Auf  der  anderen  Seite  sind  der  Reichsbank  außer  der  ihr  nur  in  allgemeiner
Fassung  zuertheilten  Aufgabe  der  Regelung  des  Geldverkehrs  rc.  (vergl.  S.  191ff.)  eine
Reihe  bestimmter  Verpflichtungen  zugewiesen.

Sie  ist  nach  §  22  des  Bankgesetzes  verpflichtet,  ohne  Entgelt  für  Rechnung  des
Reichs  Jahlungen  anzunehmen  und  bis  auf  Höhe  des  Reichsguthabens  zu  leisten.  Zur
Uebernahme  der  nämlichen  Geschäfte  für  die  Bundesstaaten  ist  sie  berechtigt.  Durch
den  8  11  des  Reichsbankstatuts  hat  jene  Verpflichtung  eine  Erweiterung  dahin  erfahren,
daß  die  Reichsbank  das  Reichsguthaben  unentgeltlich  zu  verwalten  und  über  die  für
Rechnung  des  Reichs  angenommenen  und  geleisteten  Jahlungen  Buch  zu  führen  und
Rechnung  zu  legen  hat  (vergl.  S.  184).

Die  Geschäfte,  deren  Betreibung  der  Reichsbank  gestattet  ist,  sind  genau  bestimmt.
Sie  beschränken  sich  auf  den  Edelmetallhandel,  die  Oiskontirung  von  Wechseln,  welche
eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben  und  aus  welchen  in  der  Regel  drei,
mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften;  den  Ankauf  und
Verkauf  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  oder  inländischer
kommunaler  Korporationen)  welche  nach  spätestens  drei  Monaten  mit  ihrem  Neunwerthe
fällig  sind;  die  Gewährung  von  Lombarddarlehnen  auf  bewegliche  Pfänder  bestimmter
Art;  den  Handel  mit  bestimmten  absolut  sicheren  Effekten  deutscher  Herkunft;  die  Besorgung
  von  Inkassos;  den  Ankauf  und  Verkauf  von  Edelmetallen  und  Effekten  für
fremde  Rechnung;  die  Annahme  von  unverzinslichen  und  unter  gewisser  Beschränkung  von
verzinslichen  Geldern  im  Depositengeschäft  und  Giroverkehr;  die  Verwahrung  und  Verwaltung
  von  Werthgegenständen.

Von  großer  Bedeutung  für  unsere  Währungsverfassung  ist  die  der  Reichsbank
in  §  14  des  Bankgesetzes  auferlegte  Verpflichtung,  Barrengold  zum  festen  Satze  von
1392  Mark  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umzutauschen.  Da  aus  dem  Pfunde  Feingold
  1  395  Mark  geprägt  werden  und  die  Münzstätten  auf  Grund  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1875  bei  der  Prägung  von  Gold  auf  Privatrechnung
eine  Gebühr  von  3  Mark  pro  Pfund  Feingold  erheben,  entspricht  der  Preis,  welchen
die  Reichsbank  für  Barrengold  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  der  Summe,  welche  die  Münzstätten
  bei  der  Ausprägung  auf  Privatrechnung  liefern.  Bei  den  Münzstätten  erleidet
der  Einlieferer  von  Gold  jedoch  einen  Zinsverlust,  da  er  die  Ausprägung  abwarten
mußj  bei  der  Reichsbank  dagegen  erfolgt  der  Austausch  des  Goldes  gegen  die  Noten
Zug  um  Jug.  In  Folge  dessen  wird  thatsächlich  alles  Gold,  das  zu  monetären
Iwecken  bestimmt  ist,  bei  der  Reichsbank  eingeliefert,  und  die  Reichsbank  ist  der