Einleitung. 13
bestellte Faustpfand zu veräußern und sich aus dem Erlös für Kapital, Jinsen und
Kosten bezahlt zu machen.
Auf der anderen Seite sind der Reichsbank außer der ihr nur in allgemeiner
Fassung zuertheilten Aufgabe der Regelung des Geldverkehrs rc. (vergl. S. 191ff.) eine
Reihe bestimmter Verpflichtungen zugewiesen.
Sie ist nach § 22 des Bankgesetzes verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des
Reichs Jahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. Zur
Uebernahme der nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten ist sie berechtigt. Durch
den 8 11 des Reichsbankstatuts hat jene Verpflichtung eine Erweiterung dahin erfahren,
daß die Reichsbank das Reichsguthaben unentgeltlich zu verwalten und über die für
Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Jahlungen Buch zu führen und
Rechnung zu legen hat (vergl. S. 184).
Die Geschäfte, deren Betreibung der Reichsbank gestattet ist, sind genau bestimmt.
Sie beschränken sich auf den Edelmetallhandel, die Oiskontirung von Wechseln, welche
eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei,
mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften; den Ankauf und
Verkauf von Schuldverschreibungen des Reichs, der Bundesstaaten oder inländischer
kommunaler Korporationen) welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Neunwerthe
fällig sind; die Gewährung von Lombarddarlehnen auf bewegliche Pfänder bestimmter
Art; den Handel mit bestimmten absolut sicheren Effekten deutscher Herkunft; die Besorgung
von Inkassos; den Ankauf und Verkauf von Edelmetallen und Effekten für
fremde Rechnung; die Annahme von unverzinslichen und unter gewisser Beschränkung von
verzinslichen Geldern im Depositengeschäft und Giroverkehr; die Verwahrung und Verwaltung
von Werthgegenständen.
Von großer Bedeutung für unsere Währungsverfassung ist die der Reichsbank
in § 14 des Bankgesetzes auferlegte Verpflichtung, Barrengold zum festen Satze von
1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Da aus dem Pfunde Feingold
1 395 Mark geprägt werden und die Münzstätten auf Grund der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 8. Juni 1875 bei der Prägung von Gold auf Privatrechnung
eine Gebühr von 3 Mark pro Pfund Feingold erheben, entspricht der Preis, welchen
die Reichsbank für Barrengold zu zahlen verpflichtet ist, der Summe, welche die Münzstätten
bei der Ausprägung auf Privatrechnung liefern. Bei den Münzstätten erleidet
der Einlieferer von Gold jedoch einen Zinsverlust, da er die Ausprägung abwarten
mußj bei der Reichsbank dagegen erfolgt der Austausch des Goldes gegen die Noten
Zug um Jug. In Folge dessen wird thatsächlich alles Gold, das zu monetären
Iwecken bestimmt ist, bei der Reichsbank eingeliefert, und die Reichsbank ist der