Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

20  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

ist,  ist  er  an  dessen  Mitwirkung  bei  allen  Verfügungen  finanzieller
Natur  gebunden!).  Der  Reichskanzler  kann  ihm  das  Recht  übertragen,
  mittlere  und  untere  Besmte  zu  ernennen?).  Es  schließt  sich
daran  das  Recht,  die  Organisation  der  untergeordneten  Verwaltungsbehörden
  zu  bestimmen.  Er  ist  im  Schutzgebiete  der  höchste  militärische
  Befehlshaber.

Was  die  persönliche  Stellung  des  Gouverneurs  angeht,  so
sind  für  die  Erlangung  des  Amtes  in  den  afrikanischen  und  den  Südseegebieten
  keine  besonderen  Vorbedingungen  aufgestellt.  Im  allgemeinen
  wird  seine  Stellung  zunächst  daduroh  bestimmt,  daß  er
jetzt  zu  den  Landesbeamten  seiner  Kolonie  gehört  und  deshalb  den
Bestimmungen  für  Landesbeamte  der  Schutzgebiete  untersteht?).
Diese  sehen  indessen  gerade  einige  Besonderheiten  für  ihn  vor.  Er
erhält  eine  kaiserliche  Bestallung,  die  Befugnisse  der  vorgesetzten
Behörde  bei  der  vorläufigen  Dienstenthebung  werden  ihm  gegenüber
  vom  Reichskanzler  wahrgenommen,  in  den  einstweiligen  Ruhestand
  kann  er  nur  durch  kaiserliche  Verfügung  versetzt  werden  ®).
Heimaturlaub  erteilt  dem  Gouverneur  der  Reichskanzler,  er  erleidet
  im  Urlaubefalle  und  bei  mit  repräsentativen  Pflichten  nicht
verbundenen  Abwesenheiten  vom  dienstlichen  \Vohnsitz  einen  besonderen
  bestimmten  Abzug  von  der  Kolonialdienstzulage®).  Während
  in  fremden  Kolonien  für  die  Verantwortlichkeit  der  Gouverneure
  besonderes  gilt,  indem  z.  B.  in  den  Niederlanden  der  Generalgouverneur
  von  Niederländisch-Indien  von  der  Zweiten  Kammer
wegen  Amtsmißbrauches  strafrechtlich  verfolgt  werden  kenn,  oder
in  England  ein  Gouverneur  in  solchem  Felle  durch  den  King’s  Bench
Gerichtshof  oder  eine  vom  König  bezeichnete  Behörde  abgeurteilt
wird,  fehlt  es  an  ähnlichen  Bestimmungen  für  die  deutschen  Kolonien.
  Zivil-  und  strafrechtlich  kann  der  Gouverneur  von  den  Gerichten
der  Kolonie  verfolgt  werden.  Dienstlich  kann  er  nur  von  den  vorgesetzten
  Dienststellen  und  Disziplinarbehörden  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  Eine  parlamentarische  Verantwortlichkeit  besteht
nicht.  —  Der  Rang  der  Gouverneure  ist,  nachdem  früher  größere
Verschiedenheiten  bestanden  hatten,  jetzt  insoweit  einheitlich  be-1)

  Seitz,  Grundsätze  über  Aufstellung  und  Bewirtschaftung  des  Etste
der  deutschen  Schutzgebiete.  1005.  S.  1

2)  Kaiserl.  V.  v.  9.  Aug.  1896.  Art.  yi  ®)  Kaiserl.  V.  v.  9.  Aug.  1896.
*)  Daselbst  Artikel  9—11.  8)  V.  v.  31.  Mai  1001,  68  6  und  10.