20 Erster Teil. Gemeines Recht.
ist, ist er an dessen Mitwirkung bei allen Verfügungen finanzieller
Natur gebunden!). Der Reichskanzler kann ihm das Recht übertragen,
mittlere und untere Besmte zu ernennen?). Es schließt sich
daran das Recht, die Organisation der untergeordneten Verwaltungsbehörden
zu bestimmen. Er ist im Schutzgebiete der höchste militärische
Befehlshaber.
Was die persönliche Stellung des Gouverneurs angeht, so
sind für die Erlangung des Amtes in den afrikanischen und den Südseegebieten
keine besonderen Vorbedingungen aufgestellt. Im allgemeinen
wird seine Stellung zunächst daduroh bestimmt, daß er
jetzt zu den Landesbeamten seiner Kolonie gehört und deshalb den
Bestimmungen für Landesbeamte der Schutzgebiete untersteht?).
Diese sehen indessen gerade einige Besonderheiten für ihn vor. Er
erhält eine kaiserliche Bestallung, die Befugnisse der vorgesetzten
Behörde bei der vorläufigen Dienstenthebung werden ihm gegenüber
vom Reichskanzler wahrgenommen, in den einstweiligen Ruhestand
kann er nur durch kaiserliche Verfügung versetzt werden ®).
Heimaturlaub erteilt dem Gouverneur der Reichskanzler, er erleidet
im Urlaubefalle und bei mit repräsentativen Pflichten nicht
verbundenen Abwesenheiten vom dienstlichen \Vohnsitz einen besonderen
bestimmten Abzug von der Kolonialdienstzulage®). Während
in fremden Kolonien für die Verantwortlichkeit der Gouverneure
besonderes gilt, indem z. B. in den Niederlanden der Generalgouverneur
von Niederländisch-Indien von der Zweiten Kammer
wegen Amtsmißbrauches strafrechtlich verfolgt werden kenn, oder
in England ein Gouverneur in solchem Felle durch den King’s Bench
Gerichtshof oder eine vom König bezeichnete Behörde abgeurteilt
wird, fehlt es an ähnlichen Bestimmungen für die deutschen Kolonien.
Zivil- und strafrechtlich kann der Gouverneur von den Gerichten
der Kolonie verfolgt werden. Dienstlich kann er nur von den vorgesetzten
Dienststellen und Disziplinarbehörden zur Verantwortung
gezogen werden. Eine parlamentarische Verantwortlichkeit besteht
nicht. — Der Rang der Gouverneure ist, nachdem früher größere
Verschiedenheiten bestanden hatten, jetzt insoweit einheitlich be-1)
Seitz, Grundsätze über Aufstellung und Bewirtschaftung des Etste
der deutschen Schutzgebiete. 1005. S. 1
2) Kaiserl. V. v. 9. Aug. 1896. Art. yi ®) Kaiserl. V. v. 9. Aug. 1896.
*) Daselbst Artikel 9—11. 8) V. v. 31. Mai 1001, 68 6 und 10.