116 Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1923)
Mark im Umlauf. Die Kosten, die der Reichsbank dadurch erwachsen sind, daß
sie die Hälfte der Herstellungsausgaben und der durch Fälschungen entstandenen
Verluste übernahm, hielten sich in engen Grenzen.
Um inzwischen sofort und gleichmäßig über das ganze Land eine größere
Menge an Zahlungsmitteln bereitzustellen, wurden außerdem durch Bundesratsverordnung
vom 22. Oktober 1918 (RGBl. S. 1257) die am 2. Januar 1919
fälligen Zinsscheine der 5% gen Kriegsanleihen bis zu diesem Fälligkeitstage, zu
dem sie wie immer gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingelöst wurden, zum
gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Die vier Privatnotenbanken verstärkten ihre
Notenausgabe bis an die Grenze der Zulässigkeit. Die Bayerische und die
Württembergische Notenbank erhielten auf gesetzlichem Wege die Ermächtigung,
diese Grenze sogar wesentlich zu erhöhen. Unter dem Zwange der Verhältnisse
sahen sich die Bayerische Notenbank und die Badische Bank genötigt, die gesetzlichen
Vorschriften für die Notenausgabe vorübergehend zu überschreiten.
Erwähnung verdient hier ferner, daß die Inhaber verschlossener Depots
bei Banken, Bankgeschäften, Sparkassen und Genossenschaften auf Veranlassung
des Reichsbank-Direktoriums allgemein zur Unterzeichnung einer Erklärung angehalten
wurden, in der sie versichern mußten, daß deutsche Zahlungsmittel
(Gold- oder Silbergeld, Banknoten, Reichs= oder Darlehnskassenscheine) in dem
von ihnen der Bank usw. zur Verwahrung übergebenen verschlossenen Depositum
nicht enthalten seien.
Trotz dieser Maßnahmen gelang es erst allmählich, den dringenden
Zahlungsmittelbedarf der Wirtschaft zu decken, zumal erhebliche Bargeldsummen
in dem infolge der Blockade sich fortsetzenden Schleichhandel festgelegt wurden,
andere zur Bezahlung legitimer und illegitimer Einfuhren oder zum Zwecke
der Vermögensverschiebung ins Ausland flossen. Seitens des Verkehrs wurden
ferner zeitweilig die baren Kassenbestände deswegen weit über das sonst übliche
Maß ausgedehnt, weil infolge von Bankbeamtenstreiks nicht mit regelmäßiger
oder ausreichender Lieferung von Zahlungsmitteln gerechnet werden konnte
oder weil aus sonstigen Gründen die Gefahr einer Schließung von Bankunternehmungen
bestand. Weiterhin erschwerten die mit dem Waffenstillstand zusammenhängenden
Verpflichtungen die Bereitstellung der notwendigen Zahlungsmittel.
So mußte das Reich auf Grund des Waffenstillstandsvertrages erhebliche
Zahlungen an die feindlichen Besatzungsbehörden leisten. Mehr als 1½ Milliarden
Mark Reichsbanknoten mußten nach Belgien als Ersatz für die im Kriege
aus dem besetzten Gebiete nach Deutschland überführten und hier gut-