Metadata : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Religions=  und  Kirchensachen.  119

in  deren  Amtsbezirk  die  betheiligten  Eltern  mit  dem  zu  erziehenden  Kinde
in  dem  Zeitpunkt  wohnen,  in  welchem  die  Entscheidung  zu  ertheilen  ist.
(M.  E.  vom  20.  Sept.  1836,  Döll.  VIII.  S.  56.)
Die  in  &  23  des  Edicts  den  geistlichen  Obern  rc.  eingeräumten
Rechte  kommen  auch  den  Pfarrämtern  zu.
(M.  E.  vom  11.  Sept.  1835,  Döll.  VIII.  S.  44.)

Verhältnisse  der  im  Staate  ausgenommenen  Kirchengesellschaften  zur
Staatsgewalt.

(M.C.  vom  8.  April  1852,  Döl.  XXIII.  S.  92.)

Das  oberhoheitliche  Schutz=  und  Aufsichtsrecht  des  Königs  wird
durch  die  Anordnungen  der  der  M.E.  vom  8.  April  1852  nicht  alterirt.

Zu  &  58.  Für  die  von  den  Bischöfen  ausgehenden  Jubiläumsund
  Ablaßverkündigungen  und  für  Fastenpatente  wird  das  Placct  im
Voraus  ertheilt.  (ibid.)

Zu  &  72.  Bei  freiwilligen  Ehetrennungen  haben  die  weltlichen
Behörden  auf  Anrufen  der  geistlichen  Behörden  gegen  die  Eheleute,
welche  sich  ohne  ein  „permittimus“  trennen,  einzuschreiten  und  sie  zusammenzuschaffen.
  (M.E.  vom  18.  März  1852,  Döll.  XXIII.  S.  56.)

Zu  76.  Das  Mitwirkungsrecht  der  weltlichen  Behörden  bei
Gegenständen  gemischter  Natur  soll  in  einer  das  kirchliche  Leben  nicht
b  eengenden  Weise  gehandhabt  werden.

(M.E.  vom  8.  April  1852,  Döll.  XX.  S.  91.)

Bei  Anordnung  außergewöhnlicher  kirchlicher  Feierlichkeiten  und
Andachten  haben  die  kirchlichen  Behörden  die  Anzeige  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  machen.

Wenn  diese  Feierlichkeit  aus  Anlaß  eines  politischen  Ereignisses,
oder  mit  Einstellung  der  Arbeit  an  Werktagen  stattfinden  soll,  so  ist  die
allerhöchste  Genehmigung  Sr.  Majestät  zu  erholen.

Soll  die  Feierlichkeit  unter  freiem  Himmel  stattfinden,  so  haben
die  Distriktspolizeibehörden  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  Versammlungen
  und  Vereine  vom  28.  Febr.  1850  die  Genehmigung  zu  ertheilen
  oder  zu  versagen.  (M.  E.  vom  20.  Juni  1851,  16.  Nov.  1851.)

Die  Wahl  der  Geistlichen  zu  Missionen  ist  den  Bischöfen  freigestellt;
  fällt  ihre  Wahl  auf  Ausländer,  so  ist  jederzeit  3  Wochen  vorher
Anzeige  zu  erstatten  und  allerhöchste  Entschließung  abzuwarten.

(M.  E.  v.  9.  Oct.  1854,  M.C.  v.  14.  April  1846  u.  ff.,  ibid.  S.  354.)

Ueeber  den  Empfang  der  Bischöfe  auf  ihren  Amtsreisen  bestimmt
die  M.E.  vom  31.  Aug.  1844,  lith.  R.E.  vom  4.  Sept.  1844:

daß  die  Anordnungen  und  Leitung  des  Empfangs  in  den  besuchten
Gemeinden  den  kirchlichen  Behörden  insoweit  zu  überlassen  sei,  als  es
sich  um  kirchliche  Feierlichkeiten  und  Gebräuche  handelt,