Religions= und Kirchensachen. 119
in deren Amtsbezirk die betheiligten Eltern mit dem zu erziehenden Kinde
in dem Zeitpunkt wohnen, in welchem die Entscheidung zu ertheilen ist.
(M. E. vom 20. Sept. 1836, Döll. VIII. S. 56.)
Die in & 23 des Edicts den geistlichen Obern rc. eingeräumten
Rechte kommen auch den Pfarrämtern zu.
(M. E. vom 11. Sept. 1835, Döll. VIII. S. 44.)
Verhältnisse der im Staate ausgenommenen Kirchengesellschaften zur
Staatsgewalt.
(M.C. vom 8. April 1852, Döl. XXIII. S. 92.)
Das oberhoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht des Königs wird
durch die Anordnungen der der M.E. vom 8. April 1852 nicht alterirt.
Zu & 58. Für die von den Bischöfen ausgehenden Jubiläumsund
Ablaßverkündigungen und für Fastenpatente wird das Placct im
Voraus ertheilt. (ibid.)
Zu & 72. Bei freiwilligen Ehetrennungen haben die weltlichen
Behörden auf Anrufen der geistlichen Behörden gegen die Eheleute,
welche sich ohne ein „permittimus“ trennen, einzuschreiten und sie zusammenzuschaffen.
(M.E. vom 18. März 1852, Döll. XXIII. S. 56.)
Zu 76. Das Mitwirkungsrecht der weltlichen Behörden bei
Gegenständen gemischter Natur soll in einer das kirchliche Leben nicht
b eengenden Weise gehandhabt werden.
(M.E. vom 8. April 1852, Döll. XX. S. 91.)
Bei Anordnung außergewöhnlicher kirchlicher Feierlichkeiten und
Andachten haben die kirchlichen Behörden die Anzeige bei der Distriktsverwaltungsbehörde
zu machen.
Wenn diese Feierlichkeit aus Anlaß eines politischen Ereignisses,
oder mit Einstellung der Arbeit an Werktagen stattfinden soll, so ist die
allerhöchste Genehmigung Sr. Majestät zu erholen.
Soll die Feierlichkeit unter freiem Himmel stattfinden, so haben
die Distriktspolizeibehörden nach Maßgabe des Gesetzes über Versammlungen
und Vereine vom 28. Febr. 1850 die Genehmigung zu ertheilen
oder zu versagen. (M. E. vom 20. Juni 1851, 16. Nov. 1851.)
Die Wahl der Geistlichen zu Missionen ist den Bischöfen freigestellt;
fällt ihre Wahl auf Ausländer, so ist jederzeit 3 Wochen vorher
Anzeige zu erstatten und allerhöchste Entschließung abzuwarten.
(M. E. v. 9. Oct. 1854, M.C. v. 14. April 1846 u. ff., ibid. S. 354.)
Ueeber den Empfang der Bischöfe auf ihren Amtsreisen bestimmt
die M.E. vom 31. Aug. 1844, lith. R.E. vom 4. Sept. 1844:
daß die Anordnungen und Leitung des Empfangs in den besuchten
Gemeinden den kirchlichen Behörden insoweit zu überlassen sei, als es
sich um kirchliche Feierlichkeiten und Gebräuche handelt,