Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Classe  fallen,  beziehungsweise  unter  der  oben  für  die  Kirchen  in  der  ersten  Classe
erwähnten  Voraussetzung  feuerfester  Abscheidung  von  etwa  damit  verbundenen
Gebeuden.

Alle  Gebäude  mit  steinernen  Umfassungs=  und  Giebelmauern  und  mit  Dachbedeckung
  von  unverbrennbarem  Material,  wenn  sie  nicht  wegen  Einrichtungen  von
feuersgefährlicher  Beschaffenheit  (Art.  7,  II.  2,  III.)  in  die  vierte  bis  sechste  Classe
fallen,  und  wenn  sie  mit  andern  Gebäuden  nicht  verbunden,  auch  von  benachbarten
  (fremden  oder  eigenen)  Gebäuden  oder  von  Waldvungen  wenigstens  20  Fuß
entfernt  sind.

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8.  7.

Die  dritte  Classe  bilden  diejenigen  Gebäude,  bei  welchen  weder  die  Voraussetzungen
  zutreffen,  welche  eine  Eintheilung  in  die  begünsligte  erste  oder  zweite  Classe  begründen,
noch  diejenigen  Voraussetzungen,  welche  die  Eintheilung  in  die  beschwerenden  folgenden  Classen
  (4,  5  und  6)  nach  sich  ziehen.

5  8.
In  die  vierte  Classe  gehören

a)  Gebäude,  welche  eine  Dachbedeckung  von  verbrennbarem  Material,  oder  ganz  hölzerne
  Umfassungswandungen  (Block-,  Bretter-,  Lattenwände,  gezäunte  oder  verschindelte
  Holzwände)  auf  den  ganzen  Umfang  oder  nur  an  einzelnen  Theilen  des
Gebäudes  haben,  sofern  sie  von  benachbarten  (fremden)  Gebäuden  oder  Waldungen
  nicht  mindestens  400  Fuß  entfernt  stehen.

b)  Gebäude  mit  Feuerwerkstätten  over  andern  Einrichtungen  dieser  Art  von  feuersgefährlicher
  Beschaffenheit,  bei  welchen  die  Einrichtung  nicht  in  feuerfester  Weise  abgeschieden
  ist.

Unter  diese  Abtheilung  sind  zu  zählen  insbesondere
1)  vie  Werkstätten  der  sog.  Feuerarbeiter,  z.  B.  der  Schmiede,  Schlosser,  Nagelschmiede
Kupferschmiede,  Roth=  und  Gelbgießer,  Büchsenmacher  2c.
2)  Die  Feuerstätten  der  Seifensteder,  Wachs=  und  Lichterzieher;
3)  die  Backöfen,  sowie  die  Muffelöfen  der  Porzellanmaler  und  dergleichen;
4)  vie  Bierbrauereien  und  Malzvörren,  soweit  sie  nicht  unter  Classe  6,  Ziffer  16  fallen;
5)  die  Branntweinbrennereien  ohne  fabrikmäßigen  Betrieb  (vergl.  Classe  6,  Ziff.  2);