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. 21. Bekanntmachung,
die Concessionirung der landwirthschaftlichen Mobiliar-Feuerversicherungs-Genossenschaft
im Königreiche Sachsen betreffend;
vom 10. März 1873.
Das Ministerium des Innern hat der landwirthschaftlichen Mobiliar-Feuerversicher—
ungs-Genossenschaft im Königreiche Sachsen auf Grund der von derselben eingereichten
Statuten, Versicherungsbedingungen und Agenteninstruction die nachgesuchte Concession
zur Annahme der nach § 130 des Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 366 des Gesetzund
Verordnungsblattes vom Jahre 1862), das Immobiliar-Brandversicherungswesen
betreffend, und § 36 der Ausführungsverordnung vom 20. October desselben Jahres (Seite
606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) zulässigen Versicherungen
unter den durch das angezogene Gesetz und die Ausführungsverordnung vom obgedachten
Tage vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen mit dem Vorbehalte, daß zu
jeder Aenderung der Statuten, Versicherungs= und Entschädigungsbedingungen und der
Agenteninstruction die vorgängige Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich
ist, bis auf Widerruf ertheilt und wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 10. März 1873.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
22. Bekanntmachung.
Machstehende, unter dem 2. dieses Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene —
Verordnung
Abänderungen des Postreglements vom 80. November 1871 betreffend,
wird für das Königreich Sachsen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10. März 1873.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
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