Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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.  21.  Bekanntmachung,

die  Concessionirung  der  landwirthschaftlichen  Mobiliar-Feuerversicherungs-Genossenschaft
  im  Königreiche  Sachsen  betreffend;
vom  10.  März  1873.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  der  landwirthschaftlichen  Mobiliar-Feuerversicher—
ungs-Genossenschaft  im  Königreiche  Sachsen  auf  Grund  der  von  derselben  eingereichten
Statuten,  Versicherungsbedingungen  und  Agenteninstruction  die  nachgesuchte  Concession
zur  Annahme  der  nach  §  130  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  (Seite  366  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862),  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen
betreffend,  und  §  36  der  Ausführungsverordnung  vom  20.  October  desselben  Jahres  (Seite
606  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  zulässigen  Versicherungen
unter  den  durch  das  angezogene  Gesetz  und  die  Ausführungsverordnung  vom  obgedachten
Tage  vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Beschränkungen  mit  dem  Vorbehalte,  daß  zu
jeder  Aenderung  der  Statuten,  Versicherungs=  und  Entschädigungsbedingungen  und  der
Agenteninstruction  die  vorgängige  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich
ist,  bis  auf  Widerruf  ertheilt  und  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  10.  März  1873.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

22.  Bekanntmachung.

Machstehende,  unter  dem  2.  dieses  Monats  von  dem  Herrn  Reichskanzler  erlassene  —
Verordnung

Abänderungen  des  Postreglements  vom  80.  November  1871  betreffend,
wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  10.  März  1873.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Heydenreich.
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