Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Deckung  außerordentlicher,  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,  sowie  Verwendung
etwaiger  Ueberschüsse.
Entscheidung  über  die  Abhaltung  und  die  Form  außerordentlicher  akademischer

Feierlichteiten.
8.  40.

In  einzelnen  Fällen,  in  welchen  besondere  Auskunft  erwünscht  oder  nöthig  erscheint,
kann  der  Direktor  oder  der  Lehrerkonvent  zu  den  Berathungen  des  letzteren  Beamte  der
Austalt  oder  Lehrer  der  Akademie,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  beiziehen.

S.  41.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  wird  von  dem  Sekretär
ein  fortlaufendes  Protokoll  geführt,  welches  nach  jeder  Sitzung  von  dem  Direktor  oder
seinem  Stellvertreter  zu  unterzeichnen  ist.

Das  Nähere  über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  sowie  die
Protokollführung  wird  durch  eine  besondere  Geschäftsordnung  bestimmt.

III.  Die  Ackerbauschule.
g.  42.

Diellckerbauschule  in  Hohenheim  hat  —  gleich  den  übrigen  Ackerbauschulen  des  Landes
(in  Ellwangen,  Ochsenhausen  und  Kirchberg)  —  den  Zweck,  vornehmlich  Söhnen  aus
dem  Bauernstande  Gelegenheit  zu  geben,  unter  gleichzeitigem  Genusse  eines  angemessenen
theoretischen  Unterrichts,  sich  mit  dem  praktischen  Betriebe  einer  rationellen  Gutswirthschaft
  bekannt  zu  machen.

S.  43.

Dieselbe  ist  dem  Direktor  der  Gesammtanstalt  untergeordnet,  steht  aber  zunächst  unter
der  unmittelbaren  Leitung  eines  besonderen  Vorstands,  welcher  in  der  Regel  der  Gutswirthschaftsinspektor
  ist.

Seine  Obliegenheiten  werden  durch  eine  besondere  Dienstinstruktion  näher  bestimmt.

S.  44.
Der  Unterricht  in  der  Ackerbauschule  ist  theils  ein  grund=  und  hilfswissenschaftlicher
  (in  deutscher  Sprache  mit  Stilübungen,  Arithmetik,  Geometrie  nebst  Feldmessen
  und  Zeichnen,  sowie  in  den  wichtigsten  Lehren  der  Physik,  Chemie,  Geologie,