Volltext : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

Die  Reichsbank  im  Weltkriege  87

Abgesehen  von  dieser  scharfen  Zusammenfassung  und  Überwachung  des  Devisenhandels
  ergab  sich  die  Notwendigkeit,  den  starken  Markzahlungsverkehr  nach  dem
Auslande,  der  infolge  der  Knappheit  der  dem  deutschen  Markte  zufließenden
Devisen  außerordentlich  angewachsen  war,  der  Einwilligung  der  Reichsbank  zu
unterwerfen.  Ebenso  wurde  die  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  gegenüber  im
Auslande  ansässigen  Personen  und  Firmen  —  allerdings  nur  auf  den  für  die
Valutaregulierung  wichtigsten  Gebieten  (wenn  es  sich  um  den  Erwerb  von
Waren,  Wertpapieren,  Kostbarkeiten,  Kunst=  und  Luxusgegenständen,  Grundstücken
  und  Schiffen  handelte)  —  von  der  Einwilligung  der  Reichsbank  abhängig
gemacht,  ohne  deren  Zustimmung  auch  die  Einräumung  von  Markkrediten  an  im
Auslande  ansässige  Personen  und  Firmen  unzulässig  war.  Ausnahmen  von
diesen  Bestimmungen  konnte  der  Reichskanzler  zulassen,  deren  wichtigste  in  der
Bekanntmachung  über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  vom  8.  Februar
1917  (RGBl.  S.  105  ff.)  zusammengefaßt  sind.  Nach  der  neuen  Regelung
bedurfte  es  einer  besonderen  Einwilligung  der  Reichsbank  schon  für  den  Abschluß
des  der  Devisenabgabe  zugrunde  liegenden  Geschäfts.  Die  Übernahme  einer
solchen  erhöhten  Kontrolle  durch  die  Reichsbank  allein  würde  zweifellos  eine
Verlangsamung  der  geschäftlichen  Abwicklung  herbeigeführt  haben,  die  den
Interessen  aller  beteiligten  Stellen  sowohl  der  Gewerbe=  und  Handel  skreise  als
auch  der  Kommissionäre  und  der  Devisenbanken  selbst  nicht  förderlich  gewesen
wäre.  Es  erschien  deshalb  zweckmäßig,  die  Devisenbanken  und  Kommissionäre
in  möglichst  weitem  Umfange  bei  der  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der
Devisenabgabe  unter  strengster  Beobachtung  der  ergangenen  Vorschriften  mitwirken
  zu  lassen.  Außerdem  wurden  auch  die  Zweiganstalten  der  Reichsbank
weitgehend  mit  der  Stellvertretung  des  Reichsbank-Direktoriums  bei  der  Erteilung
  von  Einwilligungen  betraut.

Um  das  Angebot  von  Markgeld  im  Auslande  möglichst  zu  verringern
und  den  Markzahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  besser  überwachen  zu  können,
sah  sich  die  Reichsbank  veranlaßt,  Einkaufsbewilligungen  für  Waren,  soweit  es
sich  nicht  um  Ankauf  aus  OÖsterreich-Ungarn  oder  den  besetzten  Gebieten  handelte,
tunlichst  nur  unter  der  Bedingung  zu  erteilen,  daß  in  ausländischer  Währung
gekauft  und  gezahlt  würde.

Um  den  Mißbrauch  von  Markguthaben  zum  Zwecke  der  Rubelspekulation
zu  unterbinden,  erschien  es  ferner  geboten,  durch  Bekanntmachung  vom  17.  März
1917  (RGBl.  S.  235)  die  Ein=  und  Ausfuhr  von  auf  Rubel  lautenden  Geldzeichen
  (Münzen,  Banknoten,  Kreditbilletten  usw.)  im  Verkehr  mit  dem
neutralen  Auslande  zu  verbieten.