Die Reichsbank im Weltkriege 87
Abgesehen von dieser scharfen Zusammenfassung und Überwachung des Devisenhandels
ergab sich die Notwendigkeit, den starken Markzahlungsverkehr nach dem
Auslande, der infolge der Knappheit der dem deutschen Markte zufließenden
Devisen außerordentlich angewachsen war, der Einwilligung der Reichsbank zu
unterwerfen. Ebenso wurde die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber im
Auslande ansässigen Personen und Firmen — allerdings nur auf den für die
Valutaregulierung wichtigsten Gebieten (wenn es sich um den Erwerb von
Waren, Wertpapieren, Kostbarkeiten, Kunst= und Luxusgegenständen, Grundstücken
und Schiffen handelte) — von der Einwilligung der Reichsbank abhängig
gemacht, ohne deren Zustimmung auch die Einräumung von Markkrediten an im
Auslande ansässige Personen und Firmen unzulässig war. Ausnahmen von
diesen Bestimmungen konnte der Reichskanzler zulassen, deren wichtigste in der
Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Auslande vom 8. Februar
1917 (RGBl. S. 105 ff.) zusammengefaßt sind. Nach der neuen Regelung
bedurfte es einer besonderen Einwilligung der Reichsbank schon für den Abschluß
des der Devisenabgabe zugrunde liegenden Geschäfts. Die Übernahme einer
solchen erhöhten Kontrolle durch die Reichsbank allein würde zweifellos eine
Verlangsamung der geschäftlichen Abwicklung herbeigeführt haben, die den
Interessen aller beteiligten Stellen sowohl der Gewerbe= und Handel skreise als
auch der Kommissionäre und der Devisenbanken selbst nicht förderlich gewesen
wäre. Es erschien deshalb zweckmäßig, die Devisenbanken und Kommissionäre
in möglichst weitem Umfange bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der
Devisenabgabe unter strengster Beobachtung der ergangenen Vorschriften mitwirken
zu lassen. Außerdem wurden auch die Zweiganstalten der Reichsbank
weitgehend mit der Stellvertretung des Reichsbank-Direktoriums bei der Erteilung
von Einwilligungen betraut.
Um das Angebot von Markgeld im Auslande möglichst zu verringern
und den Markzahlungsverkehr mit dem Auslande besser überwachen zu können,
sah sich die Reichsbank veranlaßt, Einkaufsbewilligungen für Waren, soweit es
sich nicht um Ankauf aus OÖsterreich-Ungarn oder den besetzten Gebieten handelte,
tunlichst nur unter der Bedingung zu erteilen, daß in ausländischer Währung
gekauft und gezahlt würde.
Um den Mißbrauch von Markguthaben zum Zwecke der Rubelspekulation
zu unterbinden, erschien es ferner geboten, durch Bekanntmachung vom 17. März
1917 (RGBl. S. 235) die Ein= und Ausfuhr von auf Rubel lautenden Geldzeichen
(Münzen, Banknoten, Kreditbilletten usw.) im Verkehr mit dem
neutralen Auslande zu verbieten.