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beiderseitigen Regierungen. Jedoch kann auf diesem Wege weder
eine Erhöhung der im Artikel 5 bestimmten Pauschvergütung noch
eine Beschränkung des Umfangs der Kosten, welche nach Artikel 6
als durch die Pauschvergütung ersetzt zu gelten haben, stattfinden.
Die Vereinbarung ist in derselben Weise bekannt zu machen,
wie der Staatsbertrag.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen
Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
Berlin, den 28. März 1912.
Julius Peltzer (L. S.) Gotthard von Campe (l. S.)
Paul Eckardt (L. S.)
Hans Meydenbauer (L. S.)
Land.-Verord. Band XXIII. 39