Metadata : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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beiderseitigen  Regierungen.  Jedoch  kann  auf  diesem  Wege  weder
eine  Erhöhung  der  im  Artikel  5  bestimmten  Pauschvergütung  noch
eine  Beschränkung  des  Umfangs  der  Kosten,  welche  nach  Artikel  6
als  durch  die  Pauschvergütung  ersetzt  zu  gelten  haben,  stattfinden.
Die  Vereinbarung  ist  in  derselben  Weise  bekannt  zu  machen,
wie  der  Staatsbertrag.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  diesen
Vertrag  unterzeichnet  und  ihr  Siegel  beigedrückt.

Berlin,  den  28.  März  1912.

Julius  Peltzer  (L.  S.)  Gotthard  von  Campe  (l.  S.)
Paul  Eckardt  (L.  S.)
Hans  Meydenbauer  (L.  S.)

Land.-Verord.  Band  XXIII.  39