Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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6.  12.
Geistliche,  welche  nach  K.  1.  ihres  Amtes  entlassen  werden  (Straf-Emeritirung),

  oder,  ohne  ehrenvoll  emeritirt  zu  werden,  ihr  Amt  aufgeben,  können  die
Erstarrung  ihrer  bis  dahin  geleisteten  Beiträge  nicht  fordern.

K.  13.
Eine  Nachzahlung  von  Beiträgen  von  früher  in  anderen  Provinzen  und
Verhältnissen  (F.  2.)  angestellten  Geistlichen,  welche  durch  ihre  neue  Anstellung
zum  Unterstüczungsfonds  berechtigt  und  verpflichtet  werden,  findet  nicht  statt.

g.  14.

Das  Koͤnigliche  Konsistorium  der  Provinz  fuͤhrt  die  Direktion  und  Verwaltung
  des  Fonds  und  vertritt  die  Anstalt  nach  Außen,  namentlich  bei  dem
Erwerbe,  der  Verwaltung  und  Veraͤußerung  von  Grundstuͤcken.  Dasselbe  ist
aber  verpflichtet,  in  jeder  Versammlung  der  Provinzialsynode  von  dem  Stande
des  Instituts  eine  vollständige  Uebersicht  zu  geben.

C.  15.
Gegen  die  Verfügungen  des  Königlichen  Konsistoriums  steht  den  Betheiligten

  die  Beschwerde  bei  dem  unterzeichneten  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten  offen.
g.  10.

Der  Direktion  des  Fonds  bleibt  vorbehalten,  die  Rechnungsunterlagen
des  gegenwärtigen  Reglements  von  Zeit  zu  Zeit  einer  Prüfung  von  Sachverständigen
  zu  unterwerfen  und  nach  deren  Ergebniß  bei  allen  demnächst  eimretenden
  Emeritirungen  den  Betrag  des  zu  gewährenden  Pensionszuschusses  insoweit
  zu  ermäßigen  oder  zu  erhöhen,  als  es  nach  dem  Urtheile  der  Sachverständigen
  zur  Erhaltung  der  Leistungsfahigkeit  des  Fonds  erforderlich  resp.  zulässig
  M.  .

Abänderungen  dieses  Statutes  bedürfen  der  Zustimmung  der  Provinzial-Synode.

Berlin,  den  1.  März  1865.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.

v.  Mühler.

 

Redigirt  im  Büreack  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Cber-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Drcker).