Full text : Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

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G.  87.

Fordert  der  Beschädigte  im  Falle  der  Pfändung  Ersatzgeld,  so  ist  über  diese
Farhang  und  die  Pfändung  in  demselben  Verfahren  !#  verhandeln  und  zu
entscheiden.

§.  88.
Die  in  §.  49,  50,  76,  80,  84  erwähnten  Fristen  sind  präklusivisch.

Fünfter  Titel.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

g.  89.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  den  Stadtkreis  Berlin  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  dem  Bezirksrathe  zugewiesenen
Obliegenheiten  vom  Oberpräsidenten  wahrgenommen  werden.

g.  90.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  werden  die  dem  Kreisausschusse  beigelegten
  Befugnisse  vom  Amtsausschuß  und  bis  zur  Einführung  eines  Bezirksraths
  die  dem  letzteren  beigelegten  Befugnisse  von  der  Bezirksregierung  wahrgenommen.


C.  91.

Für  die  übrigen  Landestheile  außerhalb  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  335)  kommen  bis  #ur
Einführung  von  Kreisausschüssen,  Bezirksverwaltungsgerichten  und  Bezirksräthen
folgende  besondere  Bestimmungen  zur  Anwendung.

1)  Es  werden  die  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Verrichtungen

a)  des  Kreisausschusses  vom  Landrathe  (Amtshauptmanne),  in  der
Provinz  Hannover  in  den  Fällen  der  §.  76  und  84  von  der
Landdrostei,

b)  des  Bezirksverwaltungsgerichtes  von  der  Bezirksregierung  (Landrostei),


)  des  Bezirksrathes  von  der  Bezirksregierung  (Landdrostei)

wahrgenommen.

2)  Hinsichtlich  des  Verfahrens,  der  Rechtsmittel  und  der  Fristen  zur  Einlegung
  der  Rechtsmittel  in  den  Fällen  der  §#.  50,  76  und  84  finden
die  Vorshriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875,  betreffend  die  Verfassung

  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
(Gesetz  Samml.  S.  375),  entsprechende  Anwendung.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8715.)  4