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G. 87.
Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist über diese
Farhang und die Pfändung in demselben Verfahren !# verhandeln und zu
entscheiden.
§. 88.
Die in §. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind präklusivisch.
Fünfter Titel.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
g. 89.
Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Stadtkreis Berlin mit der Maßgabe
Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe zugewiesenen
Obliegenheiten vom Oberpräsidenten wahrgenommen werden.
g. 90.
In den Hohenzollernschen Landen werden die dem Kreisausschusse beigelegten
Befugnisse vom Amtsausschuß und bis zur Einführung eines Bezirksraths
die dem letzteren beigelegten Befugnisse von der Bezirksregierung wahrgenommen.
C. 91.
Für die übrigen Landestheile außerhalb des Geltungsbereiches der Provinzialordnung
vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335) kommen bis #ur
Einführung von Kreisausschüssen, Bezirksverwaltungsgerichten und Bezirksräthen
folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung.
1) Es werden die in diesem Gesetze bezeichneten Verrichtungen
a) des Kreisausschusses vom Landrathe (Amtshauptmanne), in der
Provinz Hannover in den Fällen der §. 76 und 84 von der
Landdrostei,
b) des Bezirksverwaltungsgerichtes von der Bezirksregierung (Landrostei),
) des Bezirksrathes von der Bezirksregierung (Landdrostei)
wahrgenommen.
2) Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Einlegung
der Rechtsmittel in den Fällen der §#. 50, 76 und 84 finden
die Vorshriften des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren
(Gesetz Samml. S. 375), entsprechende Anwendung.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8715.) 4