4.
Gesetz,
betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung
zu direkten Kommunalsteuern in verschiedenen Bundesstaaten
des Deutschen Reichs.
Vom 11. März 1911.
Wir Stephan Albrecht Georg, von Gottes Gnaden Regierender
Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg
und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung
zu direkten Kommunalsteuern in Schaumburg-Lippe und einem
anderen deutschen Bundesstaate ist Unser Ministerium ermächtigt,
Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch
welche die Steuerpflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
auch abweichend von den in Schaumburg-Lippe geltenden
Vorschriften geregelt wird.
Für solche Gemeinden eines anderen deutschen Bundesstaates,
in denen eine Sonderung von Staats= und Kommunalsteuern nicht
stattfindet, kommt diese Bestimmung sinngemäß zur Anwendung.
Gegeben Bückeburg, den 11. März 1911.
(L. 8.) Georg.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 15. März 1911.
Land.-Verord. Band XX III. 2