Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

4.
Gesetz,

betreffend  die  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  bei  Heranziehung

  zu  direkten  Kommunalsteuern  in  verschiedenen  Bundesstaaten
  des  Deutschen  Reichs.

Vom  11.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  bei  Heranziehung
zu  direkten  Kommunalsteuern  in  Schaumburg-Lippe  und  einem
anderen  deutschen  Bundesstaate  ist  Unser  Ministerium  ermächtigt,
Vereinbarungen  zu  treffen  und  Anordnungen  zu  erlassen,  durch
welche  die  Steuerpflicht  unter  Wahrung  des  Grundsatzes  der  Gegenseitigkeit
  auch  abweichend  von  den  in  Schaumburg-Lippe  geltenden
Vorschriften  geregelt  wird.

Für  solche  Gemeinden  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates,
in  denen  eine  Sonderung  von  Staats=  und  Kommunalsteuern  nicht
stattfindet,  kommt  diese  Bestimmung  sinngemäß  zur  Anwendung.

Gegeben  Bückeburg,  den  11.  März  1911.

(L.  8.)  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  März  1911.
Land.-Verord.  Band  XX  III.  2