Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolfsernährung.

infolge  eines  Ung‘üdsfalles  jofort  getötet  werden  muß.  Colche  Schlachtungen
eB  chatb  48  Stunden  nad)  der  Schladhtung  der  für  den  Schlachtungsort  zu>
m  higen  Drtspofigeibehörde  anzuzeigen.  |  |
van  Hang  Verbot  findet  ferner  feine  Anmerpdung  auf  die  aus  den  Ausland  einsührten

  Schafiämmer.
gi  führe  Suiberhanblungen  gegen  dieje  Anordnung  werden  gemäß  $  5  der  einange
  erwähnten  rat  mit  Geldjtrafe  bis  zu  1500  Mark  oder  mit  Ge»
"mt  biß  zu  3  Monaten  beitraft.  |
jingis  D  De  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  „Deutichen
Heichd-  und  Preußiichen  Staatsanzeiger”  in  Kraft.

Anordnung  dertzandeszentralbehörden,
betreffend  Derfehr  mit  lebendem  Dieh.
Bom  20.  März  1916.

Huf  Grund  des  $  3  unjerer  Anordnung  vom  15.  Sebruar  1916  bejtimmen  wir:

&  4Xbj.  2der  Sabung  des  Bentralviehhandelsverbandes  erhält  folgende  Fafjung:

\  Der  Borftand  beiteht  aus  einem  Borjitenden,  zwei  Gtellvertretern
und  mindeftens  5  Mitgliedern,  die  ebenjo  wie  die  Stellvertreter  der  Mitqiieder
  von  den  Landeszentralbehörden  ernannt  werden.

Miniiterialerlaß,
betreffend  Regelung  der  Sleifchverjorgung.
Bum  24.  März  1916.

dem  Bundesrat  ift  auf  unjere  Veranlafjung  der  Entwurf  einer  Bundesratsverordrung
  über  Fleifchperforgung!)  vorgelegt  mordert,  über  den  in  den  nächitent
Tagen  Beihluß  gefaßt  merbert  wird.

Danadı  wird  eine  Reichäitelle  Grundfäbe  für  die  Korttingerttierung  Der  innerhalb
der  einzeinten  Sommunaiverbände  zugelajfenen  Schlahtungen  aufitellen.  Mehr
Schlachttiere,  a3  nad)  dem  Kontingent  zuläffig,  zu  fchlachten,  joll  verboten  werden.

Auf  der  anderen  Seite  wird  die  Bejchaffung  des  für  die  Schladhtungen  ertorberlichen
  lebenden  Viehes,  jorwie  des  Bedarfs  der  Heeres-  und  Marinevermaltung
ach  beitimmten,  gleichfalls  born  der  Neichzitelle  aufzuftellenden  Grundjäßen  auf
öie  Nichhandel3-Berbände  verteilt  werden.  Die  Viehhandels-Berbände  find  verpilichtet,
  Die  ihrten  aufgegebenren  Mengen  an  Schlachtvieh  innerhalb  ihrer  Bezirke
aufzubriitgen  und,  joweit  e3  nicht  für  die  Heereöverwaltung  erforderlich  ift,  den
Gemeinden  oder  Kommunalverbänden  zur  Verfügung  zu  ftellen.  Sollte  der  Ankauf
05  Viehez  richt  Freihändig  möglich  jein,  jo  wird  der  Weg  der  Lieferung  Durch  Die
stommunalderbände  und  Gemeinden  beichritten  werden  mäüflen.

Die  Gemeinden  endlich  foller  verpfiidhtet  iverden,  eine  Verbrauchsregelung
von  eiih  und  Sieijchwarert  in  ihren  Bezirken  vorzunehmen.  Sie  haben  dert  Viehhandelsverbänden
  auf  deren  Verlangen  eine  Stelle  zu  bezeichnen,  Die  das  vor  den
Tiehhandelsverbänden  gelieferte  Schlachtvieh  zu  übernehmen  haben  mird.

a  GERN

')  Siehe  Velanntmachung  vom  27.  März  1916,

 

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