Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  60.  753

Um  eine  rechtzeitige  Veröffentlichung  von  Wegesperrungen  in  den  Fachzeitschriften  sicherzustellen,
  haben  die  Polizeibehörden  die  von  ihnen  angeordneten  Wegesperrungen,  soweit  diese
nicht  nur  vorübergehender  Natur  sind,  dem  Deutschen  Antomobil-Verbande  zu  Berlin,  Leipziger
  Platz  Nr.  16,  ungesäumt  mitzuteilen.

Soweit  die  Bauart  bestimmter  Wege  oder  die  Bauart  der  Wege  einer  bestimmten
Gegend  die  Verwendung  solcher  Kraftfahrzeuge,  insbesondere  Lastwagen,  nicht  gestattet,  die
durch  ihre  Schwere  (Eigen=  und  Ladegewicht  zusammengerechnet)  oder  Bauart  die  Fahrbahn
besonders  angreifen,  können  Fahrzeuge  dieser  Art  aus  wegepolizeilichen  Gründen  von  der
Benützung  dieser  Wege  ausgeschlossen  oder  in  deren  Benützung  beschränkt  werden.

Zu  §  22.

Wie  aus  dem  Wortlaute  der  Vorschrift  hervorgeht,  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Wettfahrten
  und  Zuverlässigkeitskahrten.  Während  jene  das  Ziel  verfolgen,  mit  den  an  der
Veranstaltung  teilnehmenden  Fahrzeugen  die  größtmögliche  Geschwindigkeit  zu  erzielen,  dienen
diese  hauptsächlich  dazu,  die  Dauerhaftigkeit  der  Wagen  und  die  Betriebssicherheit  der  Maschinen
zu  erproben.  Die  größere  Gefahr  für  den  öffentlichen  Verkehr  ist  hiernach  mit  den  Wettfahrten
  verbunden.  Damit  die  notwendigen  Sicherheitsmaßregeln  rechtzeitig  getroffen  werden
können,  unterliegt  ihre  Veranstaltung  der  besonderen  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums
des  Innern  oder  der  von  diesem  bestimmten  höheren  Verwaltungsbehörde.  Für  die  Zuverlässigkeitssahrten,
  bei  denen  hauptsächlich  die  Anhäufung  von  Fahrzeugen  zu  Unzuträglichkeiten
  für  den  öffentlichen  Verkehr  führt,  ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  vorgeschrieben;
  als  solche  kommt  in  der  Regel  —  soferne  sich  nicht  die  Veranstaltung  auf  einen
Verwaltungsbezirk  beschränkt  —  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  Betracht.  Auch
hier  wird  zu  prüfen  sein,  ob  die  Veranstaltung  aus  polizeilichen  Gründen  zu  verbieten  oder
von  besonderen  Bedingungen  abhängig  zu  machen  sei.

Zu  8§  24.

1.  Zur  Erlangung  des  Kennzeichens  sind  die  in  das  Reichsgebiet  eingehenden  Kraftfahrzeuge
  dem  nächsten  Grenzzollamte  vorzuführen.

Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die  Reichsgrenze  nicht  mit  der  Zollgrenze  zusammenfällt,
sind  die  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständigen  Zollstellen  auch  zur  Erteilung  der
Kennzeichen  befugt.

2.  Die  Amtsstelle  prüft  die  im  §  24  unter  a  und  c  bezeichneten  Bescheinigungen
und  Zeugnisse  auf  ihre  Gültigkeit  sowie  dahin,  ob  sie  sich  auf  das  vorgeführte  Fahrzeug
und  seinen  Führer  beziehen.  Findet  sich  nichts  zu  erinnern,  so  gibt  die  Amtsstelle  das  Kenn-134