Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Fünfter  Abschnitt.

Von  den  Dienststellen  und  Beamten,  ihren  amtlichen  Befugnissen  und  Pflichten
gegen  das  Publikum.

I.  Von  den  Dienststellen  (Behörden)  und  Beamten  CBedienstetend
und  deren  amtlichen  Befugnissen.
A.  Im  Grenzbezirke.
4)  Legitimation  der  Dienststellen  und  Beamten  durch  äußere  Bezeichnung.

A.  101.

Jede  nach  den  Vorschriften  des  Follgesetzes  (Art.  26)  einzurichtende  Erhebungsoder
  Abfertigungs-Stelle  soll  durch  ein  Schild  mit  dem  Landeswappen  und  einer  Inschrift
  bezeichnet  werden,  aus  welcher  hervorgeht,  welche  Behörde  daselbst  ihren  Si
hat.  Ueberdieß  soll  bei  jedem  Ansageposten,  oder  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden.
ist,  bei  dem  Grenz-Zollamte  ein  Schlagbaum  errichtet  werden.

Die  nach  Art.  27  des  Zollgesetzes  zum  Zollschutze  bestimmten  Grenzaufseher  sollen
mit  einem  Brustschilde,  worauf  sich  eine  Nummer  befindet,  versehen  sepn.

2)  Deren  Bekanntmachung.

g.  102.

Eine  oͤffentliche  Bekanntmachung  bezeichnet  die  angeordneten  Zollstraßen,  und
gibt  an,  auf  welchen  derselben  und  wo  die  Ansageposten,  Haupt-Zollämter  und  Neben-Zollämter
  I.  Classe  (F.  105)  errichtet  worden  sind,  und  wo  sich  Revistonsstellen  zur
Abfertigung  der  eingehenden  Extraposten  (K.  39)  befinden.

3)  Jollämter.

K.  108.

Die  Zollämter  sind  entweder  Haupt-Zollämter  oder  Reben-Zollämter  erster  oder
zweiter  Classe.  s...-Bei

  den  Haupt-Zollaͤmtern  ist  jede  Zollentrichtung  und  jede  durch  diese  Ordnung
vorgeschriebene  Abfertigung  ohne  Einschraͤnkung,  sowohl  bei  der  Ein-  als  bei  der
Aus-  und  Durchfuhr  zulaͤssig.

Neben-Jollämter  erster  Classe  werden  an  denjenigen  Straßen  errichtet,  auf  welchen
  zwar  ein  Handelsverkehr  mit  dem  Auslande  stattfindet,  dieser  jedoch  nicht  von