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Fünfter Abschnitt.
Von den Dienststellen und Beamten, ihren amtlichen Befugnissen und Pflichten
gegen das Publikum.
I. Von den Dienststellen (Behörden) und Beamten CBedienstetend
und deren amtlichen Befugnissen.
A. Im Grenzbezirke.
4) Legitimation der Dienststellen und Beamten durch äußere Bezeichnung.
A. 101.
Jede nach den Vorschriften des Follgesetzes (Art. 26) einzurichtende Erhebungsoder
Abfertigungs-Stelle soll durch ein Schild mit dem Landeswappen und einer Inschrift
bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Behörde daselbst ihren Si
hat. Ueberdieß soll bei jedem Ansageposten, oder wenn ein solcher nicht vorhanden.
ist, bei dem Grenz-Zollamte ein Schlagbaum errichtet werden.
Die nach Art. 27 des Zollgesetzes zum Zollschutze bestimmten Grenzaufseher sollen
mit einem Brustschilde, worauf sich eine Nummer befindet, versehen sepn.
2) Deren Bekanntmachung.
g. 102.
Eine oͤffentliche Bekanntmachung bezeichnet die angeordneten Zollstraßen, und
gibt an, auf welchen derselben und wo die Ansageposten, Haupt-Zollämter und Neben-Zollämter
I. Classe (F. 105) errichtet worden sind, und wo sich Revistonsstellen zur
Abfertigung der eingehenden Extraposten (K. 39) befinden.
3) Jollämter.
K. 108.
Die Zollämter sind entweder Haupt-Zollämter oder Reben-Zollämter erster oder
zweiter Classe. s...-Bei
den Haupt-Zollaͤmtern ist jede Zollentrichtung und jede durch diese Ordnung
vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschraͤnkung, sowohl bei der Ein- als bei der
Aus- und Durchfuhr zulaͤssig.
Neben-Jollämter erster Classe werden an denjenigen Straßen errichtet, auf welchen
zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande stattfindet, dieser jedoch nicht von