Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

20 & 2. Landesrechtliche Verantwortung 
sie mit oder ohne eine Instruktion oder womöglich entgegen dieser 
abgegeben hat. Das Entscheidende ist also, wie der Vertreter 
nach aussen hin auftritt!). Ist hieraus zu folgern, dass einer 
Beeinflussung seiner Abstimmung durch den Landtag ein Verbot 
der Reichsverfassung entgegensteht? In keiner Weise; denn die 
Fragestellung erscheint unmotiviert, wenn man sich die rechtliche 
Bedeutung des ganzen Vorganges veranschaulicht. Der Bundes- 
ratsbeschluss ist giltig, wenn er unter bestimmten formellen Vor- 
aussetzungen gefasst wird. Auf welche Art materiell zustande- 
gekommen ist, was der einzelne Stimmträger als Willen seines 
Staates ausspricht, kümmert den Bundesrat nicht*). Die Reichs- 
verfassung ordnet also weder an, noch verbietet sie, dass der 
Bundesratsbevollmächtigte sich mit seiner Landesvertretung in 
Verbindung setzt, sei es, um deren Meinung zu hören, sei es, 
um direkt instruiert zu werden. 
$ 2. Besteht eine landesrechtliche Verantwortung 
wegen Instruktion und Bundesratsabstimmung? 
Aber trotzdem macht es praktisch einen Unterschied, wie 
sich der Bevollmächtigte verhält; denn wenn er instruktionswidrig 
abstimmt, so setzt er sich der politischen Kritik der Volksver- 
tretung seines Landes aus, gleichgiltig wie die Berechtigung zur 
Instruktionserteilung unter die zur staatlichen Willensbildung be- 
rufenen Faktoren verteilt ist, also auch wo sie etwa Prärogative 
der Krone sein sollte. 
Auch kann man nicht sagen, dass schon allein diese Möglich- 
keit, dass eine instruktionswidrige Abstimmung ein Reichsgesetz 
giltig mitbegründen helfen kann, eine einzelstaatliche Gesetzes- 
oder Verfassungsbestimmung undenkbar erscheinen liesse, wonach 
der Volksvertretung bei Instruierung des Bundesratsvertreters ein 
beliebig weitgehender Einfluss eingeräumt sei. Eine solche Be- 
stimmung wäre keine lex imperfecta; denn es hätte ein solcher 
eigenmächtiger Vertreter entweder ein Ministerverantwortlichkeits- 
oder ein Disziplinarverfahren zu gewärtigen, und selbst wenn sich 
1) von Rönne J, S. 122, von Schulze-Gävernitz II, S. 588. 
®2) von Rönne I, S. 121, von Schulze-Gävernitz Il, S. 588, 
Seydel, Kommentar $. 138, d.d. Bundesrat, 8.5 (275) „res interna“, Ruhland 
S. 162, Pistorius, S. 198, Laband I 8. 247/248.