20 & 2. Landesrechtliche Verantwortung
sie mit oder ohne eine Instruktion oder womöglich entgegen dieser
abgegeben hat. Das Entscheidende ist also, wie der Vertreter
nach aussen hin auftritt!). Ist hieraus zu folgern, dass einer
Beeinflussung seiner Abstimmung durch den Landtag ein Verbot
der Reichsverfassung entgegensteht? In keiner Weise; denn die
Fragestellung erscheint unmotiviert, wenn man sich die rechtliche
Bedeutung des ganzen Vorganges veranschaulicht. Der Bundes-
ratsbeschluss ist giltig, wenn er unter bestimmten formellen Vor-
aussetzungen gefasst wird. Auf welche Art materiell zustande-
gekommen ist, was der einzelne Stimmträger als Willen seines
Staates ausspricht, kümmert den Bundesrat nicht*). Die Reichs-
verfassung ordnet also weder an, noch verbietet sie, dass der
Bundesratsbevollmächtigte sich mit seiner Landesvertretung in
Verbindung setzt, sei es, um deren Meinung zu hören, sei es,
um direkt instruiert zu werden.
$ 2. Besteht eine landesrechtliche Verantwortung
wegen Instruktion und Bundesratsabstimmung?
Aber trotzdem macht es praktisch einen Unterschied, wie
sich der Bevollmächtigte verhält; denn wenn er instruktionswidrig
abstimmt, so setzt er sich der politischen Kritik der Volksver-
tretung seines Landes aus, gleichgiltig wie die Berechtigung zur
Instruktionserteilung unter die zur staatlichen Willensbildung be-
rufenen Faktoren verteilt ist, also auch wo sie etwa Prärogative
der Krone sein sollte.
Auch kann man nicht sagen, dass schon allein diese Möglich-
keit, dass eine instruktionswidrige Abstimmung ein Reichsgesetz
giltig mitbegründen helfen kann, eine einzelstaatliche Gesetzes-
oder Verfassungsbestimmung undenkbar erscheinen liesse, wonach
der Volksvertretung bei Instruierung des Bundesratsvertreters ein
beliebig weitgehender Einfluss eingeräumt sei. Eine solche Be-
stimmung wäre keine lex imperfecta; denn es hätte ein solcher
eigenmächtiger Vertreter entweder ein Ministerverantwortlichkeits-
oder ein Disziplinarverfahren zu gewärtigen, und selbst wenn sich
1) von Rönne J, S. 122, von Schulze-Gävernitz II, S. 588.
®2) von Rönne I, S. 121, von Schulze-Gävernitz Il, S. 588,
Seydel, Kommentar $. 138, d.d. Bundesrat, 8.5 (275) „res interna“, Ruhland
S. 162, Pistorius, S. 198, Laband I 8. 247/248.