Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Rechtliche und politische Verantwortung 21 
hierfür keine genügende formelle Handhabe bietet, immer noch 
Weiterungen auf dem Gebiete der Landespolitik.!). Haenel meint 
hierzu 2), eine Verletzung der Landesgesetze oder Verfassung liege 
nicht vor, da das Reich berechtigt sei, auch solche Gesetze zu er- 
lassen, die die Landesgesetze aufheben oder verändern. Dem kann 
entgegengehalten werden, dass nicht der Inhalt der Gesetzbestim- 
mung, sondern nur das formelle Verhalten des Bevollmächtigten 
Gegenstand der Kritik bildet. Die Sachlage ist folgende: Der 
Bundesrat bindet seine Mitglieder bei der Abstimmung nur an 
bestimmte Formalien, und wie eine Stimme abgegeben ist, bleibt 
sie giltig, da alles der Stimmabgabe Vorangegangene reichsrecht- 
lich nicht geregelt ist. Welchen Zweck hätte nun aber die Ab- 
gabe nach Instruktion, wenn der Stimmführer für seine Abstim- 
mung dem Instruierenden, wer dies auch sei, nicht verantwortlich 
wäre? Gegenstand der Verantwortlichkeit ist hier nicht der In- 
halt des so zustandegekommenen Gesetzes, sondern der Ungehor- 
sam). Haenels*) richtige Auffassung, dass es Recht und Pflicht 
des Einzelstaates sei, das Einzelinteresse der Gesamtheit zum Opfer 
zu bringen, kann insofern zur Geltung kommen, als dem ange- 
klagten Minister Derartiges etwa in der Art einer Indemnitäts- 
erteilung als schuldausschliessend oder -mildernd angerechnet 
wird). 
Ein Unterschied zwischen politischer und rechtlicher Verant- 
wortlichkeit, je nachdem ein Ministerverantwortlichkeitsverfahren 
besteht oder nicht, ist nicht zu konstruieren. Der Unterschied 
wäre nur ein gradueller, aber kein prinzipieller, da eine Verant- 
wortung ohne Verfahren immerhin die Verpflichtung, Rede nnd 
Antwort zu stehen, bedeuten würde®), 
ı) Anschütz bei Georg Meyer 8. 431 Anm, 9, von Schulz e- 
Gävernitz ]lI, S. 588, er hält jedoch nur die politische Verantwortlichkeit 
für möglich. Abweichend Ruhland 8, 1684. 
5, 8. 221. 
5) Aehnlich Pistorius, S, 200; dagegen Georg Meyer 8. 692. 
%) 8. 221. 
8) Ebenso von Mohl, 8. 277, in Anm. 1 erblickt er in dem unanfecht- 
baren Bestehen der fraglichen Verletzung einen Schärfungsgrund für die 
Schuld ; seiner Polemik gegen Thudiohum ist beizupflichten. 
% Preuss, 8, 485 fl, über Artt. 15 u. 17 RV.