Rechtliche und politische Verantwortung 21
hierfür keine genügende formelle Handhabe bietet, immer noch
Weiterungen auf dem Gebiete der Landespolitik.!). Haenel meint
hierzu 2), eine Verletzung der Landesgesetze oder Verfassung liege
nicht vor, da das Reich berechtigt sei, auch solche Gesetze zu er-
lassen, die die Landesgesetze aufheben oder verändern. Dem kann
entgegengehalten werden, dass nicht der Inhalt der Gesetzbestim-
mung, sondern nur das formelle Verhalten des Bevollmächtigten
Gegenstand der Kritik bildet. Die Sachlage ist folgende: Der
Bundesrat bindet seine Mitglieder bei der Abstimmung nur an
bestimmte Formalien, und wie eine Stimme abgegeben ist, bleibt
sie giltig, da alles der Stimmabgabe Vorangegangene reichsrecht-
lich nicht geregelt ist. Welchen Zweck hätte nun aber die Ab-
gabe nach Instruktion, wenn der Stimmführer für seine Abstim-
mung dem Instruierenden, wer dies auch sei, nicht verantwortlich
wäre? Gegenstand der Verantwortlichkeit ist hier nicht der In-
halt des so zustandegekommenen Gesetzes, sondern der Ungehor-
sam). Haenels*) richtige Auffassung, dass es Recht und Pflicht
des Einzelstaates sei, das Einzelinteresse der Gesamtheit zum Opfer
zu bringen, kann insofern zur Geltung kommen, als dem ange-
klagten Minister Derartiges etwa in der Art einer Indemnitäts-
erteilung als schuldausschliessend oder -mildernd angerechnet
wird).
Ein Unterschied zwischen politischer und rechtlicher Verant-
wortlichkeit, je nachdem ein Ministerverantwortlichkeitsverfahren
besteht oder nicht, ist nicht zu konstruieren. Der Unterschied
wäre nur ein gradueller, aber kein prinzipieller, da eine Verant-
wortung ohne Verfahren immerhin die Verpflichtung, Rede nnd
Antwort zu stehen, bedeuten würde®),
ı) Anschütz bei Georg Meyer 8. 431 Anm, 9, von Schulz e-
Gävernitz ]lI, S. 588, er hält jedoch nur die politische Verantwortlichkeit
für möglich. Abweichend Ruhland 8, 1684.
5, 8. 221.
5) Aehnlich Pistorius, S, 200; dagegen Georg Meyer 8. 692.
%) 8. 221.
8) Ebenso von Mohl, 8. 277, in Anm. 1 erblickt er in dem unanfecht-
baren Bestehen der fraglichen Verletzung einen Schärfungsgrund für die
Schuld ; seiner Polemik gegen Thudiohum ist beizupflichten.
% Preuss, 8, 485 fl, über Artt. 15 u. 17 RV.