Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

22 & 2. Landesrechtliche Verantwortung 
Da also der Bundesrat sich nur um die Formalien der Ab- 
stimmung, nicht um die der Instruktionserteilung kümmert, ist 
letztere gewissermassen äussere Politik der deutschen Einzelstaaten 
innerhalb des Deutschen Reiches!). Wenn auch die äussere Politik 
meist der weitestgehenden Initiative des Staatsoberhauptes über- 
lassen ist, so erscheint dieses doch auch hier im konstitutionellen 
Gewande. Es erhellt also, dass die Instruktion der Bundesratsbevoll- 
mächtigten selbt bei Nichtbeteiligung des Landtages und Aus- 
übung durch das Staatsoberhaupt immer noch eine der Gegen- 
zeichnung bedürftige Regierungshandlung, also keine Prärogative 
der Krone ist®). Demnach ist für die deutschen Einzelstaaten die 
Instruktionserteilung nach konstitutionellen Grundsätzen zu be- 
urteilen, d. h. durch die Gegenzeichnung übernimmt der Minister 
die volle Verantwortung für den Inhalt, und auch der Bevoll- 
mächtigte ist für seine Amtsführung verantwortlich. Beider 
Verantwortlichkeit kann auf die verschiedensten Arten zu Tage 
treten. 
Wie viele es auch sein mögen, wenigstens eine wird stets 
anwendbar sein. Welche dies im einzelnen Falle ist, hängt von 
dem staatsrechilichen Karakter des Bundesratsbevollmächtigten 
ab, der?) dreifacher Natur sein kann. Er kann 1) Minister, 
2) Beamter seines Staates sein, 3) kann er eine irgendwie anders- 
geartete Persönlichkeit sein, d. h. wie bei Vogels“) näher aus- 
geführt, sein Wirkungskreis als Bundesratsbevollmächtigter fällt 
nicht unter die Formulierung, die die Gesetzgebung seines Ab- 
sendestaates dem Begriff „Beamter“ gegeben hat. Nach den er- 
wähnten Schriftstellern bedeutet es für.die Verantwortlichkeit einen 
beträchtlichen Unterschied, welcher der aufgezählten Kategorien 
der Bundesratsbevollmächtigte angehört. 
ı) Vgl. Dambitsch 8. 198 Nr. 6 und 7. Vgl. Bonfils u S. 81. 
2) So von Rönne, I 8. 122 und Anm. 9 Zitat nach Bismarck; G e org 
Meyer 68. 431 Anm.9, Zorn, Staatsrecht I, 8. 1383 f,, Ruhland, 8. 168; 
LabandIS.94, von SchulzeGävernitzIl 8.588; nach Gaupp-G 53 
8. 8011 auf Grund des $ 51 der württembergischen Verfassungsurkunde die Ernen- 
nung. Vgl. Hiersemenzel, Verfassung d. Nordd. Bundes 8. 73; derselbe, 
Verfassungs- u. Verwaltungsrecht d. Nordd, Bundes I 800, wonach für Preussen 
die Verantwortlichkeit bedeutungslos ist. Vgl. Art. 61 Abs. 2 der preuss. 
Verf, Urk, | 
s Hans Meier 8. 42 fl. “8, 59 fl.