22 & 2. Landesrechtliche Verantwortung
Da also der Bundesrat sich nur um die Formalien der Ab-
stimmung, nicht um die der Instruktionserteilung kümmert, ist
letztere gewissermassen äussere Politik der deutschen Einzelstaaten
innerhalb des Deutschen Reiches!). Wenn auch die äussere Politik
meist der weitestgehenden Initiative des Staatsoberhauptes über-
lassen ist, so erscheint dieses doch auch hier im konstitutionellen
Gewande. Es erhellt also, dass die Instruktion der Bundesratsbevoll-
mächtigten selbt bei Nichtbeteiligung des Landtages und Aus-
übung durch das Staatsoberhaupt immer noch eine der Gegen-
zeichnung bedürftige Regierungshandlung, also keine Prärogative
der Krone ist®). Demnach ist für die deutschen Einzelstaaten die
Instruktionserteilung nach konstitutionellen Grundsätzen zu be-
urteilen, d. h. durch die Gegenzeichnung übernimmt der Minister
die volle Verantwortung für den Inhalt, und auch der Bevoll-
mächtigte ist für seine Amtsführung verantwortlich. Beider
Verantwortlichkeit kann auf die verschiedensten Arten zu Tage
treten.
Wie viele es auch sein mögen, wenigstens eine wird stets
anwendbar sein. Welche dies im einzelnen Falle ist, hängt von
dem staatsrechilichen Karakter des Bundesratsbevollmächtigten
ab, der?) dreifacher Natur sein kann. Er kann 1) Minister,
2) Beamter seines Staates sein, 3) kann er eine irgendwie anders-
geartete Persönlichkeit sein, d. h. wie bei Vogels“) näher aus-
geführt, sein Wirkungskreis als Bundesratsbevollmächtigter fällt
nicht unter die Formulierung, die die Gesetzgebung seines Ab-
sendestaates dem Begriff „Beamter“ gegeben hat. Nach den er-
wähnten Schriftstellern bedeutet es für.die Verantwortlichkeit einen
beträchtlichen Unterschied, welcher der aufgezählten Kategorien
der Bundesratsbevollmächtigte angehört.
ı) Vgl. Dambitsch 8. 198 Nr. 6 und 7. Vgl. Bonfils u S. 81.
2) So von Rönne, I 8. 122 und Anm. 9 Zitat nach Bismarck; G e org
Meyer 68. 431 Anm.9, Zorn, Staatsrecht I, 8. 1383 f,, Ruhland, 8. 168;
LabandIS.94, von SchulzeGävernitzIl 8.588; nach Gaupp-G 53
8. 8011 auf Grund des $ 51 der württembergischen Verfassungsurkunde die Ernen-
nung. Vgl. Hiersemenzel, Verfassung d. Nordd. Bundes 8. 73; derselbe,
Verfassungs- u. Verwaltungsrecht d. Nordd, Bundes I 800, wonach für Preussen
die Verantwortlichkeit bedeutungslos ist. Vgl. Art. 61 Abs. 2 der preuss.
Verf, Urk, |
s Hans Meier 8. 42 fl. “8, 59 fl.