Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

26 $ 2. Landesrechtliche Verantwortung 
Landtag ein Recht auf Mitwirkung bei der Instruktionserteilung 
besitzt, da dies nicht von rechtlichen Momenten abhängt, sondern 
von der jeweiligen politischen Lage, insbesondere von den Mehr- 
heitsverhältnissen und den Parteiverschiebungen. ') Das Bestehen 
dieser Möglichkeit bildet die Vorfrage, von der abhängt, ob die 
Landtage auf den Instruktionsinhalt einen wie immer gearteten 
rechtlich normierten Einfluss gewinnen können; denn wenn der 
Landtag zwar die Instruktion des Vertreters mitfeststellen, nicht 
aber letzteren zur Verantwortung ziehen könnte, so hätte das 
höchstens den praktischen Wert eines Wunsches, nicht aber den 
der Beteiligung am Zustandekommen eines Befehles, wäre also 
garnicht als Mitwirkung bei der Instruktion, ja kaum als deren 
Beeinflussung anzusehen. 
Da nun aber eine Regierung sich nirgends der parlamen- 
tarischen Kritik entziehen kann, wird sie niemals dem ausweichen 
können, sich politisch zu verantworten. Das reicht aber aus 
um der Volksvertretung die Möglichkeit zu sichern, auch ohne 
das Schwergeschütz der Ministeranklage ihrem Willen Nachdruck 
zu verschaffen und ihn gegebenen Falles bei Festsetzung der In- 
struktion entscheidend in die Wagschale zu werfen. 
!) Während der Drucklegung dieser Arbeit geht durch die Presse eine 
Nachricht, deren quellenmässige Nachprüfung innerhalb der verfügbaren Zeit 
nicht mehr erfolgen kann. Danach hätte am 29. Mai 1913 die elsass- 
lothringische Zweite Kammer folgende Resolution angenommen: „Die Kammer 
wolle beschliessen : Es wird die Regierung ersucht, alljährlich zur Etatbe- 
ratung eine Uebersicht vorzulegen, aus der ersichtlich ist, in welcher Weise 
die elsass-lothringische Regierung ihre Bundesratsbevollmächtigten bezüglich 
deren Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen, mit denen sich der Reichstag 
befasst, und prinzipiell wichtiger Verwaltungemassnahmen und Entscheidungen 
instruiert hat.“ — Vgl. Einleitung.