26 $ 2. Landesrechtliche Verantwortung
Landtag ein Recht auf Mitwirkung bei der Instruktionserteilung
besitzt, da dies nicht von rechtlichen Momenten abhängt, sondern
von der jeweiligen politischen Lage, insbesondere von den Mehr-
heitsverhältnissen und den Parteiverschiebungen. ') Das Bestehen
dieser Möglichkeit bildet die Vorfrage, von der abhängt, ob die
Landtage auf den Instruktionsinhalt einen wie immer gearteten
rechtlich normierten Einfluss gewinnen können; denn wenn der
Landtag zwar die Instruktion des Vertreters mitfeststellen, nicht
aber letzteren zur Verantwortung ziehen könnte, so hätte das
höchstens den praktischen Wert eines Wunsches, nicht aber den
der Beteiligung am Zustandekommen eines Befehles, wäre also
garnicht als Mitwirkung bei der Instruktion, ja kaum als deren
Beeinflussung anzusehen.
Da nun aber eine Regierung sich nirgends der parlamen-
tarischen Kritik entziehen kann, wird sie niemals dem ausweichen
können, sich politisch zu verantworten. Das reicht aber aus
um der Volksvertretung die Möglichkeit zu sichern, auch ohne
das Schwergeschütz der Ministeranklage ihrem Willen Nachdruck
zu verschaffen und ihn gegebenen Falles bei Festsetzung der In-
struktion entscheidend in die Wagschale zu werfen.
!) Während der Drucklegung dieser Arbeit geht durch die Presse eine
Nachricht, deren quellenmässige Nachprüfung innerhalb der verfügbaren Zeit
nicht mehr erfolgen kann. Danach hätte am 29. Mai 1913 die elsass-
lothringische Zweite Kammer folgende Resolution angenommen: „Die Kammer
wolle beschliessen : Es wird die Regierung ersucht, alljährlich zur Etatbe-
ratung eine Uebersicht vorzulegen, aus der ersichtlich ist, in welcher Weise
die elsass-lothringische Regierung ihre Bundesratsbevollmächtigten bezüglich
deren Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen, mit denen sich der Reichstag
befasst, und prinzipiell wichtiger Verwaltungemassnahmen und Entscheidungen
instruiert hat.“ — Vgl. Einleitung.