Die Folgen der Instruktionsverletzung 25
gestellt. Auf keinen Fall kann aber die wie immer geartete Teil-
nahme an der Vorbereitung eines Reichsgesetzes unstatthaft nach
Landesrecht sein, da ja nach Artikel 2 und 78 Abs. 1 der
viel weiter gehende Tatbestand, nämlich das Reichsgesetz, wenn
es in Kraft steht, dies nicht ist. Denn zutreffend ist, wie Her-
manson schreibt, „dass die Regierung nicht verantwortlich ist
für Beschlüsse des Bundesrates, weil diese nicht Handlungen des
Einzelstaates, sondern des Reiches sind!).“ Die genannten Ver-
fassungsbestimmungen in Württemberg und Baden sind also
höchstens für eine formelle Ungesetzlichkeit bei Erteilung der
Instruktion von Belang. Hier kreuzen sich die Erwägungen, ob
die badische Bestimmung in Betracht käme in dem von manchen
Schriftstellern?) erwähnten Falle, dass die Beteiligung an den
Verhandlungen des Bundesrates überhaupt unterlassen wird. Zweifel-
los kann die Wohlfahrt Badens dadurch gefährdet werden, dass
seine Stimme in dem Bundesrat genannten Konzert der deutschen
Einzelstaaten fehlt. Doch liegt dies insofern von unserem Thema
einigermassen ab, als damit über die inhaltliche Beeinflussung der
Instruktion theoretisch nichts entschieden ist. Praktisch würde
ein Parlament, dass bei einer Bestimmung so arbiträren Inhaltes
eine Verurteilung erzielte, von Stund an einen stärkeren Willen
als jegliche Regierung, mithin auch entscheidenden Rinfluss auf
deren Politik im Bundesrat haben.
Zutrefiend meint V ogels, dass es für die verschiedenen Arten
der rechtlichen Verantwortung von Erheblichkeit ist, „ob die
Personen des Abstimmenden und des Instruierenden identisch oder
verschieden sind)“, ferner dass im Falle der Nicht-Identität der
Abstimmende zwar für die formelle, aber nicht für die materielle
Verfassungsverletzung verantwortlich zu machen sei.
Im Vorangegangenen ist der Beweis geführt, dass die Möglichkeit
besteht, den Bundesratsbevollmächtigten oder den ihn verantwortlich
instruierenden Minister vor dem Landesparlament verantwortlich zu
machen. Eine solche Möglichkeit ist denkbar, auch ohne dass der
1) 8. 473 „. . . att icke regeringen är ansvarig för förbundsradets be-
elut, emedan dessa icke äro den enskilda statens handlingar, utan rikets“,
Verg.Haenel 8.221 ff. AehnlichDambitsch, 8.246. Laband 8. 100,
) Laband]S. 24; LoeningS.61; Hans Meier 8. 30.
8 8. 96.