Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Die Folgen der Instruktionsverletzung 25 
gestellt. Auf keinen Fall kann aber die wie immer geartete Teil- 
nahme an der Vorbereitung eines Reichsgesetzes unstatthaft nach 
Landesrecht sein, da ja nach Artikel 2 und 78 Abs. 1 der 
viel weiter gehende Tatbestand, nämlich das Reichsgesetz, wenn 
es in Kraft steht, dies nicht ist. Denn zutreffend ist, wie Her- 
manson schreibt, „dass die Regierung nicht verantwortlich ist 
für Beschlüsse des Bundesrates, weil diese nicht Handlungen des 
Einzelstaates, sondern des Reiches sind!).“ Die genannten Ver- 
fassungsbestimmungen in Württemberg und Baden sind also 
höchstens für eine formelle Ungesetzlichkeit bei Erteilung der 
Instruktion von Belang. Hier kreuzen sich die Erwägungen, ob 
die badische Bestimmung in Betracht käme in dem von manchen 
Schriftstellern?) erwähnten Falle, dass die Beteiligung an den 
Verhandlungen des Bundesrates überhaupt unterlassen wird. Zweifel- 
los kann die Wohlfahrt Badens dadurch gefährdet werden, dass 
seine Stimme in dem Bundesrat genannten Konzert der deutschen 
Einzelstaaten fehlt. Doch liegt dies insofern von unserem Thema 
einigermassen ab, als damit über die inhaltliche Beeinflussung der 
Instruktion theoretisch nichts entschieden ist. Praktisch würde 
ein Parlament, dass bei einer Bestimmung so arbiträren Inhaltes 
eine Verurteilung erzielte, von Stund an einen stärkeren Willen 
als jegliche Regierung, mithin auch entscheidenden Rinfluss auf 
deren Politik im Bundesrat haben. 
Zutrefiend meint V ogels, dass es für die verschiedenen Arten 
der rechtlichen Verantwortung von Erheblichkeit ist, „ob die 
Personen des Abstimmenden und des Instruierenden identisch oder 
verschieden sind)“, ferner dass im Falle der Nicht-Identität der 
Abstimmende zwar für die formelle, aber nicht für die materielle 
Verfassungsverletzung verantwortlich zu machen sei. 
Im Vorangegangenen ist der Beweis geführt, dass die Möglichkeit 
besteht, den Bundesratsbevollmächtigten oder den ihn verantwortlich 
instruierenden Minister vor dem Landesparlament verantwortlich zu 
machen. Eine solche Möglichkeit ist denkbar, auch ohne dass der 
1) 8. 473 „. . . att icke regeringen är ansvarig för förbundsradets be- 
elut, emedan dessa icke äro den enskilda statens handlingar, utan rikets“, 
Verg.Haenel 8.221 ff. AehnlichDambitsch, 8.246. Laband 8. 100, 
) Laband]S. 24; LoeningS.61; Hans Meier 8. 30. 
8 8. 96.