Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

554  Abschnitt  XXXV.  Einkommensteuer-Gesetz.

auf  den  inländischen  Einkommensquellen  haften  oder  für  deren  Erwerb
aufgenommen  sind;
3.  die  auf  besonderen  Rechtstiteln  )  beruhenden  dauernden  Lasten;

4.  die  von  dem  Grundeigenthume,  dem  Bergbau  und  dem  Gewerbebetriebe
zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern:),  sowie  solche  indirekte  Abgaben,
welche  zu  den  Geschäftsunkosten  zu  rechnen  sind;

5.  die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen")  für  Abnutzung  von  Gebäuden"),
Maschinen,  Betriebsgeräthschaften  u.  s.  w.,  soweit  solche  nicht  bereits
unter  den  Betriebsausgaben  verrechnet  sind;

6,  die  von  den  Steuerpflichtigen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichtenden
Beiträge  zu  Kranken-,  Unfall-),  Alters=  und  Invalidenversicherungs-,
Wittwen-,  Waisen=  und  Pensionskassen?);

7.  Versicherungsprämien,  welche  für  Versicherung  des  Steuerpflichtigen  auf

1)  z.  B.  Verjährung,  Vertrag,  letztwillige  Verfügung,  dagegen  nicht  ein  gerichtliches
  Urtheil,  wodurch  das  Bestehen  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  festgestellt  wird,
E.  O.  B.  in  St.  I.  388.  Die  auf  allgemeiner  gesetzlicher  Verpflichtung  beruhenden
Berpflichtungen  sind  also  ebensowenig  abzugsfähig,  wie  freiwillige  Zuwendungen.
Nicht  abzugsfähig  sind  demnach:  Alimente  für  uneheliche  Kinder,  E.  O.  B.  in  St.
II.  167.  Vergl.  auch  das.  III.  109,  IV.  250  (Alimente  über  die  gesetzliche  Verpflichtung
  hinaus).  Zuschüsse  an  Söhne  als  Offiziere,  Fähnriche  2c.  sind  abzugsfähig,
wenn  die  Väter  eine  ausdrückliche  Berpflichtung  zur  Zahlung  des  Zuschusses  rechtsgültig
  übernommen  haben,  Res.  24.  Febr.  1893  (M.  26  S.  6),  E.  O.  V.  in  St.
I.  167,  II.  86,  117.  Andere  Zuschüsse  der  Eltern,  z.  B.  an  Einjährig-Freiwillige
oder  Referendare  sind  nicht  abzugsfähig,  Res.  17.  Febr.  und  21.  Mai  1892  (M.
25  S.  12),  E.  O.  V.  in  St.  II.  82,  86,  455.  Abzugsfähig  find  sie  dagegen  bei
einem  gesetzlich  zur  Unterhaltung  nicht  verpflichteten  Stiefvater,  der  sie  vertragsmäßig
übernommen  hat,  E.  O.  V.  in  St.  II.  82.  Abzugsfähig  find  auch  Zulagen  der
Eltern,  auf  Grund  deren  Zusicherung  die  Kinder  eine  Ehe  geschlossen  haben,  das.  III.  1.

Nicht  abzugsfähig  sind  durch  Religionsgesetz  bestimmte  Leistungen  an  die  Armen,
E.  O.  V.  in  St.  I.  234,  ferner  alle  auf  öffentlichem  Rechte  beruhenden  Leistungen
an  Berbände  aller  Art,  das.  II.  159,  III.  150.

2)  Dagegen  nicht  direkte  Kommunnalsteuern,  E.  O.  B.  in  St.  I.  365,  III.  191;
desgl.  Einquartierungslasten  als  Reichslasten,  das.  I.  249.

23)  Für,  deren  Höhe  ist  der  wahre  Werth,  nicht  der  Buchwerth  bestimmend,  E.  O.
B.  X.  61,  73.

4)  In  baulicher  Hinficht,  nicht  etwa  wegen  verminderter  Verwerthbarkeit  durch
veränderte  äußere  wirthschaftliche  Verhältnisse,  E.  O.  V.  in  St.  II.  59.

5)  Auch  Unfallversicherungsprämien  an  Aktien-Gesellschaften,  E.  O.  V.  in
St.  I.  103,  Res.  26.  Febr.  1893  (M.  26  S.  6),  desgl.  die  Beiträge  zur  Wittwen-,
Pensions=  und  Krankenkasse  des  deutschen  Privatbeamtenvereins,  Res.  18.  und  29.
März  1893  (M.  26  S.  7).

Die  im  §.  9,  6,„  zugestandenen  Vergünstigungen  erstrecken  sich  nicht  auf  diejenigen
  preußischen  Staatsbeamten,  die  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  anderen
deutschen  Bundesstaate  haben,  Res.  24.  Dez.  1892  (M.  26  S.  4).

5)  Für  seine  Person;  Beiträge  dieser  Art,  welche  der  Steuerpflichtige  für  das
von  ihm  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft,  eines  Gewerbes  oder  einer  anderen  Gewinn
bringenden  Thätigkeit  gehaltene  Personal  entrichtet,  kommen  hier  nicht  in  Betracht,
sondern  sind  als  Geschäfts  unkosten  bei  der  Ermittelung  des  Reinertrages  aus  diesem
Betriebe  zu  berücksichtigen.  (Vergl.  E.  O.  V.  in  St.  I.  65.)

Dagegen  dürfen  Beiträge,  welche  für  die  zu  Haushaltungszwecken  angenommenen
Personen,  insbesondere  für  die  zur  persönlichen  Bedienung  gehaltenen  Dienstboten  zu
leisten  sind,  ebenso  wenig  wie  deren  Dienstlöhne  in  Abzug  gebracht  werden.

Im  Uebrigen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  der  Zahlung  eine  gesetzliche,  statutarische
  oder  freiwillig  übernommene  vertragsmäßige  Verpflichtung  zu  Grunde  liegt;
insbesondere  sind  auch  abzurechnen  diejenigen  Beiträge  zur  Allgemeinen  preußischen
Wittwenverpflegungsanstalt  und  zu  anderen  Witlwen=  u.  s.  w.  Kassen,  welche  steuerpflichtige
  Beamte  fortentrichten,  obwohl  ihnen  der  Austritt  aus  diesen  Kassen  freisteht,
Ausf.  Anw.  Art.  25,  1.