Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Entwerthung  selbst  ein  Gerichtschemiker  nicht  viel  ausrichten
könnte.  Durch  Vergleichung  der  Handschrift,  des  etwa  benutzten
Stempels,  der  Tinte  u.  s.  w.  wird  in  der  Regel  festgestellt  werden
können,  von  wem  eine  bestimmte  Zahl  und  Sorte  von  datierten
Marken  geklebt  sind.  Auch  die  aus  der  Datierung  ersichtliche
Zeitangabe  kann  von  hoher  Wichtigkeit  sein,  besonders  bei  den
freiwillig  entrichteten  Marken,  deren  Einklebung  nach  Eintritt  des
Versicherungsfalls  (70.  Geburtstag,  Invalidität,  Heirath)  unwirksam
  ist?.

Diese  Bedeutung  des  Entwerthungsvermerks  sollte  dahin  führen,
  dass  seitens  des  Bundesraths  ganz  allgemein  eine  solche  Eintragung
  vorgeschrieben  wurde.  Es  ist  kaum  einzusehen,  wie  dadurch
ein  Uebermass  von  Belästigung  für  den  zum  Kleben  Verpflichteten
entstehen  kann;  selbst  bei  unständigen  Arbeitern  nimmt  die  Sache
nicht  wesentlich  mehr  Zeit  in  Anspruch,  als  das  Kleben  selbst.
Der  Gewissenhafte,  der  seine  Verpflichtungen  pünktlich  und  voll
erfüllte,  vermag  durch  Hinweis  auf  das  von  seiner  Hand  herrührende
  Datum  sogleich  nachzuweisen,  dass  ihn  kein  Vorwurf
der  Unterlassung  trifft.  Der  Säumige  aber  wird  angehalten,  sich
grösserer  Sorgfalt  zu  befleissigen,  und  es  wird  seltener  vorkommen,
dass  zu  spät  oder  gar  nicht  geklebt  wird.  Dem  Markenschwindel
und  -Schmuggel,  die  in  manchen  Herbergen  in  einer  kaum  geahnten
  Weise  blühen,  wird  wirksamer  vorgebeugt.  Dass  sich  -bei
den  oben  empfohlenen  Vierwochen-  und  Dreizehnwochen-Marken
die  Arbeit  der  Entwerthung  entsprechend  vermindert,  sei  nur
nebenbei  erwähnt.

Gewiss  ist  anzuerkennen,  dass  ein  langsames  Tempo,  ein  behutsames
  Vorgehen  bei  Erlass  des  Inv.-  und  Altersvers.-Ges.  gerechtfertigt
  war.  Nach  fünf-  bis  sechsjähriger  Erfahrung  sollte
man  jetzt  aber  die  Entwerthung,  die  sich  bestens  bewährt  hat
(vgl.  „Arbeiterversorgung“  Bd.  XII  S.  458),  allgemein  einführen.

”  Amt].  Nachr.  des  Reichsvers.-Amts,  Inv.-  u.  Altersvers.,  Bd.  II  No.  198;
Bd.  III  Nr.  255;  Bd.  IV  Nr.  332  und  366;  Bd.  V  Nr.  475.