Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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16  vicht  gia  dung  Statt  haben  konnte,  den  Grundsaͤtzen  der  katholischen  Kirche  gemaͤß,  nur  auf  lebens—
nen  evangeli-  längliche  Separation  erkannt  worden  ist;  so  mag  dem  in  dieser  Weise  geschiedenen  evangeschen
  Ehegatten.  lischen  Ehegacten  die  Schließung  einer  anderweiten  Ehe  von  dem  evangelischen  Bezirks-Consistorio,

  in  so  fern  dieses  seiner  Seits  keinen  Anstand  dabei  findek,  gestattet  werden.

Einem  von  ei-  S.  62.
nem  evangeli-(,ien

  ergafte  Den  katholischen  Glaubensgenossen  aber  ist  die  Verehelichung  mit  geschiedenen  Ehebelliensnente
  gatten  evangelischen  Bekenntnisses,  so  lange  der  andere  geschiedene  Ehegatte  lebt,  nicht
anderweite  Ver=  gestartet,  und  sie  mögen  daher  weder  von  karholischen,  noch  von  evangelischen  Pfarrern

ehelichung,  so  in  den  hiesigen  Landen  mit  einander  verlobet,  aufgeboten,  oder  copulirt  werden.
lange  der  andere

Ehegatte  noch
lebt,  nicht  zu.  .  63.
Von  der  Beer-  Die  Beerdigung  verstorbener  römisch-katholischer  Glaubensgenossen  bleibe  an  den  Or-.

  athote  tn  wo  deren  Gemeinde  einen  eigenen  Geistlichen  und  einen  eigenen  Begraͤbnißplatz  hat,

genossen.  ediglich  der  Veranstaltung  ihrer  geistlichen  Behörde  überlassen.  Außerhalb  solcher  Orce
aber  bewendet  es  bei  der  unterm  51ten  Juli  1811.  )  an  die  erbländischen  geistlichen
Behorden  erlassenen  Generalverordnung,  mit  der  Erläuterung,  daß,  im  Falle  des  stillen
Begräbnisses,  keine  Stolgebühren,  sondern  nur  die  Kosten  des  Begräbnißplatzes  und  der
Grube  zu  bezahlen  sind.

2  64.—
Von  den  Kr-  Die  Kirchenbücher  der  römisch-katholischen  Gemeinden,  worin  alle  Trauungs-,  Taufe
  s  und  Beerdigungs-Handlungen  aufzuzeichnen  sind,  haben  gleiche  rechtsgültige  Glaubwürmeinden.
  digkeit,  wie  die  Kirchenbücher  der  Gemeinden  der  andern  christlichen  Confessionen,  sind
aber  auch  den  ergangenen  gesetlichen  Vorschriften  gemäß  einzurichten.
6.  65.

zutebs5  Die  von  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  gegen  die  römisch-kacholischen  Glaubens=Zwongs-Rechte
  genossen  sonst  verfassungsmäßig  ausgeübten  Parochial-Zwangs-Rechte  fallen  für  die  Zuder
  evangeli=  kunfe  allenthalben  hinweg;  jedoch  in  Hinsicht  der  auf  Grundstücken  etwa  haftenden  Paschen

  Kirchen,  rochiallasten  bewendet  es  bei  der  zeitherigen  Verbindlichkeit.

Nach  vorstehendem  Mandate,  welches  von  den  obrigkeitlichen  Behörden,  in  Gemaßheit
  des  Generalis  vom  1  3cen  Juli  1796.  und  des  Mandates  vom  9t6en  März  1818.

 

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*)  Cod.  Aug.  III.  Forts.  Th.  J.  S.  146.