Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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in  der  IV.  Kategorie  um  1,2,
--  V.  -  -  1,6,
-  V.1.  —  -2,0
höher  stellt.
Hiernach  ergiebt  sich  für  die  Beitragsklassification  der  versicherungsfähigen,  dem
Fabrik-,  Gewerbe-,  land=  und  sonstigen  wirthschaftlichen  Betriebe  angehörigen  Gegenstände

die  nachstehende  Tabelle  B,  welche  an  die  Stelle  der  in  der  Beilage  III  zum  Gesetz  vom

25.  August  1876  enthaltenen  Tabelle  B  tritt.

Am  Schlusse  dieser  Tabelle  sind  zugleich  die  Beitragsklassen  angegeben,  in  welche
die  Bockwindmühlen  und  die  anderen  dergleichen  Mühlen  mit  drehbarem  Gehäuse,  je
nach  Maßgabe  deren  Bedachung,  der  Bewaffnung  mit  Blitzableitung  und  der  Beschaffenheit
der  etwa  vorhondenen  Feuerungsanlagen  zu  stehen  kommen,  da  dergleichen  Mühlen  in
ihrem  gesammten  Bestande,  einschließlich  der  Gehäuse,  als  nur  versicherungs  fähige
Objekte  anzusehen  sind.

Unter  der  Ziffer  einer  jeden  Beitragsklasse  ist  hier  zugleich  die  Anzahl  der  für  je
100  4  der  Versicherungssumme  in  Ansatz  zu  bringenden  Beitragseinheiten  angegeben.

III.

Die  in  jeder  Beitragsklasse  für  100  Mark  Versicherungssumme
anzusetzenden  Beitragseinheiten

ergeben  sich  aus  der  nachstehenden  Tabelle  sub  C,  welche  an  die  Stelle  der  Tabelle  C
in  der  Beilage  III  zum  Gesetz  vom  25.  August  1876  (G.-u.  V.-Bl.  S.  420)  tritt.

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