Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

Gegenstand  der  Abgabe.

Steuersatz

 

uv.  2

m

Berechnung.

 

28

 

Titel  (Prädikate),  wenn  damit  verbunden  ist
a)  der  Rang  in  der  1.  Klasse  der  Hofrangordnung

b)
c)  —  -  „
4)
8)  -  -  --k)keinHofrang.


Anmerkungen.

1.  Der  Abgabe  unterliegen  Urkunden  über  die  Verleihung
sächsischer  Titel  (Prädikate)  oder  über  die  Erteilung  der  Erlaubnis
  zur  Führung  nichtsächsischer  Titel  (Prädikate)  im
Königreiche  Sachsen.

22.  Die  Bestimmung  darüber,  welche  der  Steuersätze  unter
a  bis  f  auf  nichtsächsische  Titel  (Prädikate)  anzuwenden  sind,
trifft  das  Ministerium,  zu  dessen  Geschäftsbereich  die  Ausstellung
  der  Urkunde  gehört,  oder  die  Generaldirektion  der
Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft  im  Einvernehmen
  mit  dem  Finanzministerium.

3.  Stempelfrei  sind  Urkunden,  welche  betreffen

a)  die  Verleihung  sächsischer  Titel  (Prädikate)  oder  die  Er—
teilung  der  Erlaubnis  zur  Führung  nichtsächsischer  Titel
(Prädikate)  an  sächsische  Staatsangehörige,  wenn  die
Verleihung  oder  Erlaubniserteilung  zufolge  Entschließung
des  Ministeriums,  zu  dessen  Geschäftsbereich  die  Ausstellung
  der  Urkunde  gehört,  oder  der  Generaldirektion
der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft
ausdrücklich  mit  Nachsicht  des  Stempels  erfolgt,

b)  Titel  (Prädikate),  die  einem  öffentlichen  Beamten  in  Rücksicht

  auf  seine  dienstliche  Stellung  oder  auf  geleistete
Dienste  verliehen  werden.

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Urkundenbestätigungen  (Legalisationen),  die  durch  sächsische
Behörden  erfolgggn

Anmerkung.
Wird  eine  Urkunde  mehrmals  bestätigt  (legalisiert),  so  ist
der  Stempel  nur  einmal,  und  zwar  von  der  zuerst  bestätigenden
(legalisierenden)  Behörde  zu  verwenden.

Verfügungen  von  Todeswegen  einschließlich  der  Erbverträge
  und  der  in  §  2301  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Schenkungsversprechen,  Schuldversprechen
  und  Schuldanerkenntnisse,

 

—  2000
—  1500
—  900
—  600
—  450
—  150

 

 

 

 

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