Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  29.  November  1915.

Befehl.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
bestimme  ich  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Die  Aufführung  des  Theaterstücks  „Der  Weibsteufel“  von  Schönherr
wird  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zuzeinem  Jahre  bestraft.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Stettin,  den  21.  November  1915.

 

 

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Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietiughoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  Ic.  Nr.  57178.

Polizeiverordnung.

Auf  Grund  des  §  4  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  wird  für
den  Bereich  des  I.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbezirks  Swinemünde  folgendes  angeordnet:
Die  Ausstellung  in  Schaufenstern  und  Läden  und  öffentliche  Anpreisung  feldpostversandfähiger
  Pakete  und  Doppelbriefe  mit  alkoholischen  Getränken  oder  Essenzen]  zur  Herstellung
  alkoholischer  Getränke  oder  die  allgemeine  öffentliche  Anpreisung  derartiger  Erzeugnisse
mit  dem  Zusatz  „fürs  Feld“  oder  „Feldversand“  oder  „für  unsere  Feldtruppen“  oder  mit
ähnlichen  Wendungen  ist  verboten.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60.  Mark,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle
  Haft  tritt,  bestraft.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  24.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

6  Frhr.  v  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  2.  Nr.  57838.

Nr.  Ch.  U.  700/10.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  von  Großviehhäuten  und  Kalbfellen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bzw.  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  und  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise