Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

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88.
Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  sofortige  Enteignung  zu  höchstens  den  gemäß  8  2,  fünfter
Absatz,  für  die  betreffende  Lieferungsstufe  in  Betracht  kommenden  Preisen  zu  gewärtigen.
§  9.
Ausnahmen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  S8W  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  10,  kann  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung
gestatten.  Die  Entscheidung  muß  schriftlich  erfolgen.

g  10.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  trirt  mit  dem  1.  Dezember  1915  in  Kraft.

Stettin,  den  23.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.