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88.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu höchstens den gemäß 8 2, fünfter
Absatz, für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen zu gewärtigen.
§ 9.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S8W 48,
Verlängerte Hedemannstraße 10, kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung
gestatten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen.
g 10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung trirt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft.
Stettin, den 23. November 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.