Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 30. November 1915.
Polizeiverordnung.
In Abänderung der Polizeiverordnung vom 16. November 1915, betreffend
Regelung des Marktverkehrs, wird folgendes bestimmt:
1. Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:
Die örtlichen Polizeibehörden werden ermächtigt, die Einkaufsbeschränkung
zu a) weiter auszudehnen und bei besonderen
örtlichen Verhältnissen für einzelne Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
Ausnahmen zuzulassen.
2. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in
Kraft.
Stettin, den 27. November 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Abt. 2. Nr. 58207.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.