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b) das Gefälle muß in einem öffentlichen Schlachthaus unter Kontrolle einer Häuteverwertungsvereinigung
(Innung) abgeschlachtet und von einer solchen übernommen worden sein;
) das durch Wiegen ermittelte Gewicht muß in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an der
Haut befestigten Blechmarke oder durch Stempelaufdruck) vermerkt sein.
86.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden
Abzüge niedriger als der Grundpreis: ·
a) für Gefälle, das nicht in einem öffentlichen Schlachthaus unter Kontrolle einer Häuteverwertungsvereinigung
(Innung) geschlachtet und von einer solchen übernommen worden ist,
um 5 3 für das Kilogramm;
b) für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 5c) festgestellt und erkennbar gemacht ist,
um 5 F für das Kilogramm;
für leichte Beschädigung [Fehler') im Abfalll um
2,00 für die Haut von 25 kg und darüber.
1,00 „ für die Haut unter 25 kg und das Kalbfell;
für schwere Beschädigung [Fehler') im Kern] um
3,00 s für die Haut von 25 kg und darüber,
1,50 „ für die Haut unter 25 kg und das Kalbfell;
für leichte und schwere Beschädigung zusammen um
5,00 MA für die Heut von 25 kg und darüber,
2,.50 „ für die Haut unter 25 kg und das Kaldfell:;
für Engerlinge (bis 5 sichtbare) um
4,00 “ für die Haut von 25 kg und darüber,
2,00 „ für die Haut unter 25 kg und das Kalbfell; ·
für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als 2 Löchern oder 3 tiefen
Hekben oder mehr oder mehr als 5 sichtbaren Engerlingen) um 30 NF für das Kilogramm
rüngewicht;
) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um folgende Sätze:
bei Häuten bei Läuter beiuse esen
ür Schlachtun über 30 kg bis 8Kalbfellen
Für Schlachtung für 1 kg für 1 kg “t“
22 2 2
mit Maul und mit Horn.. 10 6 4
mit Maul und ohne Horn# 4 2 2
mit Klannen 7 6 5
ohne Schweifhaare 1 1 1
l
d) die unter c genannten Abzüge sind vom 1. Januar 1916 an zu verdoppeln.
*) Schnitt, Kerbe oder Loch Geschwür, Faulstelle.
87.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung und einmonatlicher Lagerung, ferner die Kosten
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder
Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für Barzahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.