Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

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b)  das  Gefälle  muß  in  einem  öffentlichen  Schlachthaus  unter  Kontrolle  einer  Häuteverwertungsvereinigung
  (Innung)  abgeschlachtet  und  von  einer  solchen  übernommen  worden  sein;

)  das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht  muß  in  unverlöschlicher  Schrift  (z.  B.  auf  einer  an  der
Haut  befestigten  Blechmarke  oder  durch  Stempelaufdruck)  vermerkt  sein.

86.
Abzüge  vom  Grundpreis.

Der  Höchstpreis  ist  um  den  Gesamtbetrag  der  nach  den  folgenden  Bestimmungen  zu  berechnenden
Abzüge  niedriger  als  der  Grundpreis:  ·
a)  für  Gefälle,  das  nicht  in  einem  öffentlichen  Schlachthaus  unter  Kontrolle  einer  Häuteverwertungsvereinigung
  (Innung)  geschlachtet  und  von  einer  solchen  übernommen  worden  ist,
um  5  3  für  das  Kilogramm;
b)  für  Gefälle,  dessen  Gewicht  nicht  zweifelsfrei  (§  5c)  festgestellt  und  erkennbar  gemacht  ist,
um  5  F  für  das  Kilogramm;
für  leichte  Beschädigung  [Fehler')  im  Abfalll  um
2,00  für  die  Haut  von  25  kg  und  darüber.
1,00  „  für  die  Haut  unter  25  kg  und  das  Kalbfell;
für  schwere  Beschädigung  [Fehler')  im  Kern]  um
3,00  s  für  die  Haut  von  25  kg  und  darüber,
1,50  „  für  die  Haut  unter  25  kg  und  das  Kalbfell;
für  leichte  und  schwere  Beschädigung  zusammen  um
5,00  MA  für  die  Heut  von  25  kg  und  darüber,
2,.50  „  für  die  Haut  unter  25  kg  und  das  Kaldfell:;
für  Engerlinge  (bis  5  sichtbare)  um
4,00  “  für  die  Haut  von  25  kg  und  darüber,
2,00  „  für  die  Haut  unter  25  kg  und  das  Kalbfell;  ·
für  Schußhäute  (Häute  mit  Narbengeschwüren,  Warzen  oder  mehr  als  2  Löchern  oder  3  tiefen
Hekben  oder  mehr  oder  mehr  als  5  sichtbaren  Engerlingen)  um  30  NF  für  das  Kilogramm
rüngewicht;
)  bei  abweichender  Schlachtungsart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um  folgende  Sätze:

 

 

bei  Häuten  bei  Läuter  beiuse  esen

ür  Schlachtun  über  30  kg  bis  8Kalbfellen

Für  Schlachtung  für  1  kg  für  1  kg  “t“
22  2  2
mit  Maul  und  mit  Horn..  10  6  4
mit  Maul  und  ohne  Horn#  4  2  2
mit  Klannen  7  6  5
ohne  Schweifhaare  1  1  1

 

 

 

l
d)  die  unter  c  genannten  Abzüge  sind  vom  1.  Januar  1916  an  zu  verdoppeln.

*)  Schnitt,  Kerbe  oder  Loch  Geschwür,  Faulstelle.

87.
Zahlungsbedingungen.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Salzung  und  einmonatlicher  Lagerung,  ferner  die  Kosten
der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Anlegestelle  des  Schiffes  oder
Kahnes  und  die  Kosten  der  Verladung  ein  und  gelten  für  Barzahlung.

Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
  hinzugeschlagen  werden.